Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Schuppen,  Holz=  und  anderen  Remisen,  wenn  dieselben  von  jedem  fremden
Gebäude  mindestens  3  Moter  enlfernt  bleiben

b.  kleine  Gartengebäude  ohne  Feucrungen,  aber  mit  Heschlossenen  Umfassungen,
welche  nur  ans  einem  Erdgeschosse  bestehen  und  wenigstens  2  Meter  50  Centi-=meter
  von  jedrem  fremden  nicht  massiven  Gebäude  entfernt  bleiben;

c.  kleine  Gebände  mit  geschlossenen  Umfassungen,  als  Schweine=  und  Federviehslälle,
Pumpcnüberbaue,  Abtritte,  Gerätheräume  2c.,  welche  nicht  mchr  als  8  qm  Grundfläche
  und  nicht  mehr  alo  mit  Einschluß  des  Daches  2  Meter  80  Centimcter
Höhe  haben,  insofern  sie  von  jerem  fremden  nicht  massiven  Gebäude  mindesteno
  1  Meter  70  ekank!  abstehen;

#.  Gartenlauben  und

c.  solche  Gebäude,  welche  auf  der  Stelle  eines  bereits  vorhanden  gewesenen  nichtmassiven
  Gebäudes  und  zwar  nicht  in  größerem  hrundräumlichen  Umfange  als
dieses  aufgeführt  werden.  In  diesem  Falle  sind  nur  diejenigen  Seiten  des  Gebäudes
  mit  massiven  Umfassungen  zu  versehen,  welche  und  insowelt  sie  vom
nächsten  fremden  Gebäude  ohne  Unterschied,  oder  von  einem  eigenen  Gebäude

der  §.  9  sub  b  gedachten  Art  nicht  weiter  als  3  Meter  abstehen:

1.  Uebersetzungen  nichtmassiver  Gebände.  Diese  können  bei  jedem  Abstande  des
Gebäudes  ebenfalls  von  Fachwerk  ausgeführt  werden,  wenn  die  zeitherigen
Hachwerksumfassungen  dazu  ohne  Reparatur  tüchtig  sind

Beträgt  der  Abstand  von  irgend  einem  anderen  Gebäude  jedoch  weniger  als
3  Meter,  so  ist  die  Fachwerksumfassung  jedenjalls  mit  Ziegeln  auszuseen;

g.  kleinere  Anbaue  an  bereits  bestehende  nichtmassive  Gebäude  in  dem  Falle,  wenn
dieselben  den  nachbarlichen  Gebäuden  nicht  näher  treten,  als  die  bereits  vorhandenen
  Gebäude".

Der  §F.  28  wird  in  seiner  jeigen  ahts  auigehoben  und  es  tritt  folgender  §.  23
an  dessen  Stelle:

„Das  Brandmauerwerk  muß,  dasern  es  aus  Luftziegeln  (Lehmziegeln)  hergestellt
  wird,  mindesteno  auf  den  äußeeren,  den  Wilterungoeinflüssen  ausgesebten
Seilen  der  Gebäunde,  bei  welschen  es  in  Anwendung  kommt,  mit  gut  gebrannten
Ziegeln  oder  festen  natürlichen  Steinen  verblendet  werden.  Ausschließlich  aus  gut
gebraunten  Ziegeln  oder  festen  nalürlichen  Steinen  sind  die  Bögen  und  Nollschichten
  der  Brandmauern,  sowie  die  Theile  derfelben  herzustellen,  welche  von  der
Grunrfeuchtigkeit  orer  der  Feuchtigkeit  der  Ställe  u.  s.  w.  erreicht  werden.  Im
Uebrigen  ist  es  gestattet,  Brandmauern  auch  aus  Luftziegeln  (Lehmziegeln)  zu  errichten.
  Die  Brandmauern  sind  entweder  in  den  F.  26  für  die  Umfassungen  siatthaften
  Minimalstärken,  oder,  wenn  die  Amvendung  von  Schaft  und  Vogen  (oder  Nollschicht)
  mit  dem  Zwecke  vereinbar  ist,  wenigstens  in  folgender  Stärke  ausguführen:

.  bei  gebrannten  Ziegeln  von  gewöhulichen  Dimensionen  (F.  58)

im  Dache  12  Centimeter  d.  i.  '½#  Stein  im  Schilde,

„  i.  1Stein  im  Schafte  ohne  Bogen  oder  Nollschicht;


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