Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  119

abzutretenden  Grunde  seinem  übrigen  Besitzthum  erweislich
  nachtheilige  Anlagen  errichten,  und  somit
müsse  dem  Expropriaten  nicht  blos  die  Werthsminderung
  ersetzt  werden,  welche  dem  Reste  seines
Grundbesitzes  durch  die  Trennung  des  abzutretenden
Grundstücks  von  demselben  zugehe,  sondern  auch  jene
Werthsminderung,  welche  der  übrige  Grundbesitz  des
Expropriaten  dadurch  erleide,  daß  der  Expropriant
das  Recht  erwerbe,  auf  der  abzutretenden  Fläche
Anstalten  für  das  Unternehmen,  wegen  dessen  ihm
das  Expropriationsrecht  zustehe,  zu  errichten,  falls
diese  Anstalten  dem  Restbesitzthume  des  Expropriaten
schädlich  seien.  Wenn  daher  obige  Behauptung  des
Beklagten  richtig  sei,  könne  v.  B.  vom  k.  Eisenbahnfiskus
  Schadensersatz  verlangen,  insofern  ihm
durch  die  Dammerrichtung  ein  vermögensrechtlicher
Nachtheil  zugehe,  was  oberstrichterlich  nicht  festgestellt
  werden  könne.

Zwar  habe  das  Appell.-Gericht  angenommen,
es  stehe  jetzt  schon  fest,  daß  es  sich  nur  um  ein
Affektions-Interesse  des  Beklagten  handle,  allein
damit  sei,  wie  dieser  auch  geltend  gemacht  habe,
gegen  eine  gesetzliche  Bestimmung  verstoßen  worden  (2).
Uebrigens  könne  der  Verlust  der  Aussicht  einen  vermögensrechtlichen
  Nachtheil  für  den  Besitz  eines
Gutes  oder,  wie  hier,  eines  Bades  unter  Umständen
  haben.

Das  Appell.-Gericht  folgere  aus  der  Wortfassung
  des  Art.  V  des  Expropr.-Ges.,  daß  der  Beklagte
  für  den  fraglichen  angeblichen  Verlust  der
Aussicht  keinen  Schadensersatz  ansprechen  könne,  weil
die  Abtretung  als  Ursache  der  Ersatzpflicht  fortgesetzt
wiederholt  werde.  Allein  der  fragliche  angebliche
Nachtheil  sei  durch  die  Abtretung  hervorgerufen  worden.
  Auch  die  das  Expropr.-Ges.  betreffenden  Landtagsverhandlungen
  —  Beil.  Bd.  11  S.  24,  25,
28,  85.—  sprächen  ebensowenig  für  die  appellattons-