Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 119
abzutretenden Grunde seinem übrigen Besitzthum erweislich
nachtheilige Anlagen errichten, und somit
müsse dem Expropriaten nicht blos die Werthsminderung
ersetzt werden, welche dem Reste seines
Grundbesitzes durch die Trennung des abzutretenden
Grundstücks von demselben zugehe, sondern auch jene
Werthsminderung, welche der übrige Grundbesitz des
Expropriaten dadurch erleide, daß der Expropriant
das Recht erwerbe, auf der abzutretenden Fläche
Anstalten für das Unternehmen, wegen dessen ihm
das Expropriationsrecht zustehe, zu errichten, falls
diese Anstalten dem Restbesitzthume des Expropriaten
schädlich seien. Wenn daher obige Behauptung des
Beklagten richtig sei, könne v. B. vom k. Eisenbahnfiskus
Schadensersatz verlangen, insofern ihm
durch die Dammerrichtung ein vermögensrechtlicher
Nachtheil zugehe, was oberstrichterlich nicht festgestellt
werden könne.
Zwar habe das Appell.-Gericht angenommen,
es stehe jetzt schon fest, daß es sich nur um ein
Affektions-Interesse des Beklagten handle, allein
damit sei, wie dieser auch geltend gemacht habe,
gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen worden (2).
Uebrigens könne der Verlust der Aussicht einen vermögensrechtlichen
Nachtheil für den Besitz eines
Gutes oder, wie hier, eines Bades unter Umständen
haben.
Das Appell.-Gericht folgere aus der Wortfassung
des Art. V des Expropr.-Ges., daß der Beklagte
für den fraglichen angeblichen Verlust der
Aussicht keinen Schadensersatz ansprechen könne, weil
die Abtretung als Ursache der Ersatzpflicht fortgesetzt
wiederholt werde. Allein der fragliche angebliche
Nachtheil sei durch die Abtretung hervorgerufen worden.
Auch die das Expropr.-Ges. betreffenden Landtagsverhandlungen
— Beil. Bd. 11 S. 24, 25,
28, 85.— sprächen ebensowenig für die appellattons-