Volltext : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Behörde  innerhalb  ihrer  Befugnisse  erlassene,  sei  es  im  Allge—
meinen  oder  auch  nur  der  betreffenden  Person  ertheilte  Strafandrohung
  ist  als  genügende  Grundlage  zur  polizeilichen  Bestrafung
anzusehen“).  Dann  aber  hat  das  Recht  in  seiner  neuen  Be—
deutung  in  §  6  des  Ges.  vom  8.  März  1879  Ausdruck  gefunden
(„bei  Strafandrohungen  der  Polizeibehörden  haben  die  Gerichte
zwar  darüber,  ob  dieselben  von  der  zuständigen  Behörde  innerhalb
  ihrer  Befugniß  erlassen  worden  seien,  nicht  aber  über  deren
Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  zu  urtheilen").  Das  Recht
der  Bürgermeister  in  den  Städten  II  und  der  Gemeindevorstände
zu  Strafandrohungen  in  allgemeinen  Anordnungen  ist  ausdrücklich
festgestellt  in  Art.  IV  8  8  der  StO.  II  und  §  70  der  LGO.,  wo
auch  ein  bestimmtes  Maß  angegeben  ist  (in  den  Landgemeinden
Geldstrafe  bis  zu  30  Mark,  in  den  Städten  II  Geldstrafe  bis  zu
75  Mark  und  Haft  bis  zu  3  Tagen).  Im  Uebrigen  fehlt  für
die  Strafandrohung  eine  gesetzliche  Maßbestimmung;  wäre  aus
dem  Zusammenhang  zwischen  Strafandrohungsrecht  und  Strafgewalt
  der  Verwaltungsbehörde,  wie  er  früher  bestand  (8§  2  des
A-Ges.  von  1835),  das  Maß  jenes  Rechts  auch  jetzt  noch  abzuleiten,
  so  könnte  doch  dasselbe  nicht  mehr  in  §  13  des  A-Ges.  von
1835,  sondern  nur  in  §  453  der  D.  SPO  (Geldstrafe  bis  zu
150  Mark  und  Haft  bis  zu  14  Tagen)  gefunden  werden.  Dies
ist  denn  auch  practisch  anerkannt,  obwohl  es  sich  nicht  so  ganz
von  selbst  versteht.

Die  Giltigkeit  einer  Verordnung  oder  Verfügung  hängt  nicht
von  der  Einfügung  einer  Strafandrohung  ab;  aus  §  2  des  A-Ges.
und  aus  Art.  IV  S§  8,  14  der  St  O.  II,  §§  70,  76  der  LGO.  ergiebt
sich  eben  dies  und  nicht  das  Gegentheil;  ebenso  aus  dem  vorhin
citirten  §  3  der  MVO.  vom  14.  Dezember  1870,  der  dem  oben
abgedruckten  Satz  den  weiteren  anfügt:  „Beim  Mangel  dieser
Voraussetzung  ist  jedoch  eine  Bestrafung  unzulässig“.  Nur  also
die  Strafbarkeit  der  Verletzung  einer  Verordnung  oder  Verfügung
hängt  von  dem  Vorhandensein  der  Strafandrohung  ab.  Hinsichtlich
  der  Verfügung  bedarf  es  keines  weiteren  Wortes.  Daß  Verordnungen
  auch  nur  beim  Vorhandensein  einer  rechtlich  giltigen
Strafandrohung  des  Strasschutzes  theilhaftig  sein  können,  versteht
sich  von  selbst.  Daß  aber  dieselbe  gerade  in  der  zu  schützenden