Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  32.  181

hat  der  Gerichtsschreiber  vor  der  Auszahlung  der  Regierungsfinanzkammer  unmittelbar  zur
Prüfung  vorzulegen,  wobei  gleichzeitig  die  aufgerechneten  Beträge  zu  den  Akten  oder  in  den
bei  diesen  befindlichen  Kostenverzeichnissen  vorzumerken  sind.

I  Nach  der  Prüfung,  deren  Vornahme  tunlichst  zu  beschleunigen  ist,  sind  die  Aufrechnungen
an  den  Gerichtsschreiber  zur  Auszahlung  unmittelbar  zurückzuleiten.  Ergeben  sich  bei  der
Prüfung  Bedenken,  so  ist  nach  den  Vorschriften  der  Ziff.  47  zu  verfahren.

IV  Verlangt  ein  Zeuge  wegen  Dürftigkeit  einen  Vorschuß  für  seine  Auslagen,  so  ist  nach
Ziff.  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom  27.  Sept.  1879  (GVBl.  S.  1285,  FMBl.  S.  544)
zu  verfahren.

45.  1  Zu  den  Quittungen  über  Auslagen  und  über  die  Hinausvergütung  durchlaufender
Gelder  kann  das  anliegende  Muster  9  verwendet  werden.  Auf  diesen  Quittungen  können
verschiedene  Zahlungsbescheinigungen,  jedoch  unter  getrennter  Behandlung  der  in  einer  Sache
bezahlten  Gelder,  vereinigt  werden.

.  Die  Belege  zu  den  verschiedenen  Registern  müssen  für  jedes  Register  getrennt  gehalten
und  mit  besonderen  fortlaufenden  Nummern  versehen  werden.

46.  1  Über  die  aus  der  Staatskasse  vorgeschossenen  Gerichtsauslagen  haben
die  Gerichtsschreiber  ein  besonderes  Register  (Auslagenregister  —  Muster  10  —)  zu  führen.

I  Die  Einträge  in  dieses  Register  haben  nach  den  einzelnen  Rechtssachen,  in  denen  die
Auslagen  erwachsen  sind,  jedoch  für  jede  Auslagengattung  oder  jeden  Beleg  nur  summarisch
zu  erfolgen.

III  Zu  diesem  Zwecke  ist  je  ein  Quittungsverzeichnis  (Muster  9)  für  jede  Rechtssache  oder
für  jede  Auslagengattung  anzulegen  und  vor  dem  Ubertrag  in  das  Auslagenregister  die  Summe
zu  ziehen.

47.  1  Das  Auslagenregister  ist  nach  Bormerkung  der  Auslagen  in  den  Kostenverzeichnissen
(Ziff.  52)  monatlich  abzuschließen  und  gleichzeitig  mit  der  Abrechnung  auf  den  Gebührenanfall
des  betreffenden  Monats  (Ziff.  38)  dem  Rentamte  zu  übergeben,  das  den  ausgezahlten  Betrag
dem  Gerichtsschreiber  sofort  ersetzt.

II  Kommt  der  Gerichtsschreiber  in  die  Lage,  aus  den  bei  ihm  eingehenden  Geldern  die
anfallenden  Gerichtsauslagen  nicht  bis  zum  Monatsschlusse  vorschießen  zu  können,  so  hat  er
auf  die  von  ihm  bezahlten  Auslagen  unter  Ubergabe  der  Quittungen  mit  dem  Rentamte
vorläufig  abzurechnen  und  das  Rentamt  dem  Gerichtsschreiber  den  vorgeschossenen  Betrag  bar
zu  ersetzen.

III  Nach  der  Abrechnung  ist  das  Auslagenregister  samt  Belegen  sofort  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Prüfung  und  Einweisung  vorzulegen.  Erstreckt  sich  die  Vorlage  auf  zwei  oder
mehrere  Register,  so  ist  ihnen  eine  Zusammenstellung  der  Abschlüsse  beizugeben.

IV  Die  Prüfung  der  Auslagenregister  ist  zu  beschleunigen.