Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  395

Zum  §  78  des  Gesetzes.
§  137.

Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen  5.  Zuzichung
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  An=  von  Sachverwendung
  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  an-  ständigen.
zusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es
sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen  geeignete
  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben
diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

Zu  den  8§§  81  und  82  des  Gesetzes.
8  138.

Bei  der  Ablieferung  der  durch  die  einzelnen  Bundesstaaten  vereinnahmten  Reichsstempel-  6.  Abzüge  von
abgaben  an  das  Reich  dürfen  keine  anderen  Abzüge  als  die  im  §  82  des  Gesetzes  erwähnten  der  Einnahme.
gemacht  werden;  insbesondere  ist  der  nach  §  81  des  Gesetzes  den  Bundesstaaten  zu  gewährende
  Betrag  zugleich  als  eine  Entschädigung  für  die  ihnen  in  Reichsstempelprozessen
erwachsenden  Kosten  und  die  etwa  zu  zahlenden  Verzugszinsen  anzusehen.

IX.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.

139.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  1.  Einnahmebei
  ihr  eingezahlten  Abgaben  dieser  Art  ein  besonderes  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Ein=  buch.
richtung  die  Landesregierung  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  20  dient  dabei  als  Vorbild.
Wenn  eine  Hebestelle  nicht  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  ohne  Einschränkung  befugt
ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den  Vordruck  nur  für  diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,
zu  welchen  die  Amtsstelle  ermächtigt  ist.  Soweit  eine  Stundung  der  Abgabe  nach  den  88§  62
und  147  erfolgt,  können  dem  Vordrucke  die  zum  gesonderten  Nachweise  der  gestundeten  Beträge
  erforderlichen  Spalten  hinzugefügt  werden.  Die  Abgabe  ist  erst  dann  im  Einnahmebuch
  einzutragen,  wenn  die  Wertpapiere,  Fahrkarten  oder  Vordrucke,  die  mit  einem  Stempelaufdrucke
  versehen  werden  sollen  (§§  35,  67  und  93),  abgestempelt  oder  wenn  die  Lotterielose
  mit  dem  Kontrollstempel  bedruckt  sind.

(2)  Hebestellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Reichsstempelmarken  und  abgestempelten
  Vordrucken  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (§  18  des  Gesetzes)
beauftragt  sind,  können  die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  Landesregierung  auch

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