Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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überall  besondere  Reglements  erlassen,  welche
die  Bestellung,  die  Leihfrist,  die  Rückgabe,  die
Benutzung  der  Arbeitssäle  regeln.  Allgemeine
Vorschriften  sind  über  die  Beziehungen  der
B.  der  Universitätsanstalten  (Seminare,  Laboratorien,
  Kliniken,  Museen  usw.)  getroffen,
sie  sind  Präsenzbibliotheken  (ME.  vom  16.  Okt.
1891  —  U#l.  694).

V.  Pflichtexemplare.  Die  ZabO.  vom
28.  Dez.  1824  verfügt  (unter  Wiederherstellung
der  Bek.  vom  28.  Sept.  1789;  Babe,  Gesetze
13,  195),  daß  jeder  Verleger  schuldig  sein  soll,
zwei  Exemplare  jedes  seiner  Verlagsartikel,
und  zwar  eins  an  die  große  B.  in  Berlin,
das  andere  aber  an  die  B.  derjenigen  Provinz,
in  welcher  der  Verleger  wohnt,  unentgeltlich
abzulassen  (GS.  1825,  2).  Das  Preßgesetz
vom  12.  Mai  1851  (GS.  273)  §  6  (l.  G.  vom
7.  Mai  1874  —  Rohl.  65  —  §  30;  O.  36,
434;  U  Bl.  1876  S.  527,  645)  hat  es  hierbei
belassen.  Termin  ist  vier  Wochen  nach  Erscheinen
  (v.  Kamptz  10,  88).  Die  Pflicht,
welche  durch  die  Polizeibehörde  erzwungen
werden  kann  (O#.  36,  434),  bezieht  sich
auch  auf  unveränderte  neue  Auflagen,  auf
Separatabdrucke  von  Artikeln,  die  in  periodischen
  Zeitschriften  erschienen  (U#Z  l.  1881,
335),  auf  amtliche  Druchkschriften  der  Behörden
  (U##Bl.  1882,  537),  Abhandlungen
in  Schulprogrammen  (U#ZBl.  1890,  651),  auf
Kupferwerke  und  Landkarten  mit  begleitendem
Text  (MBl.  1847  S.  164,  257).

VI.  Beamte.  Die  Fähigkeit  für  die
Anstellung  im  wissenschaftlichen  Bibliotheksdienst
  wird  durch  zweijährigen  Volontärdienst
  bei  der  kgl.  B.  zu  Berlin  oder  einer
der  kgl.  Universitätsbibliotheeken  und  durch
die  bibliothekarische  Fachprüfung  erlangt  (Erl.
vom  15.  Dez.  1893  —  U#  #l.  1894,  266  —
8§  1).  Für  die  Zulassung  zum  Volontärdienst
  ist  erforderlich  a)  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums;
b)  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  die
erste  theologische  Prüfung  oder  die  erste  juristische
  Prüfung  oder  die  ärztliche  Prüfung
oder  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  mit  gutem  Erfolge  bestanden  oder  an
einer  deutschen  Universität  den  vorgeschriebenen
Habilitationsleistungen  genügt  hat;  c)  der
Nachweis,  daß  der  Bewerber  von  einer  deutschen
  Universität  auf  Grund  einer  gedruckten
Dissertation  und  mündlichen  Prüfung  zum
Doktor  oder  Lizentiaten  promoviert  worden
ist  (6  2  a.  a.  O.).  Die  Beschäftigung  des
Volontärs  ist  so  einzurichten,  daß  derselbe,
soweit  möglich,  mit  sämtlichen  bibliothekarischen
Geschäftszweigen  bekannt  wird.  Das  zweite
Volontärsahr  kann  an  der  Untversitätsbibliothek
  #in  Göttingen  zugebracht  werden,  sofern
der  Volontär  sich  an  der  dortigen  Universität
zugleich  einem  zweisemestrigen  Studium  der
Bibliothekshilfswissenschaften  widmen  will
(65  a.  a.  O.).  Die  Fachprüfung  erfolgt  bei
der  von  dem  Unterrichtsminister  eingesetzten
Prüfungskommission  (6  6  a.  a.  O.).  Die
Prüfung  ist  eine  mündliche  und  hauptsächlich
darauf  zu  richten,  ob  der  Kandidat  sich  gründliche
  Kenntnisse  der  Bibliotheksverwaltungslehre,
  der  bibliographischen  Hilfsmittel  und  der

 

Biblische  Geschichte  —  Bier.

allgemeinen  Literaturgeschichte  erworben  hat.
Außerdem  ist  zu  verlangen  eine  für  bibliographische
  Arbeiten  ausreichende  Kenntnis
der  englischen,  französischen  und  italienischen
Sprache  und  allgemeine  Behkanntschaft  mit
der  Geschichte  des  Schrift=  und  Buchwesens
(&  7  a.  a.  O.).  Wer  die  Prüfung  bestanden
hat,  hat  bis  zu  seiner  Anstellung  als  Bibliotheksassistent
  den  Dienst  eventuell  unentgeltlich
fortzusetzen  (§  11  a.  a.  O.).  Die  Abteilungsdirektoren
  der  kgl.  B.  Berlin,  die  Direktoren
der  Universitätsbibliotheken  und  die  Hälfte  der
Oberbibliothekare  haben  den  Rang  der  Mäte
vierter  Klasse  (AO-Order  vom  24.  MAlärz  1897
—  U  ZBl.  425).  Die  Zustoden  führen  den
Titel  „Bibliothekare“,  ein  Drittel  der  Gesamtzahl
  darf  den  Titel  „Oberbibliothekar"“
erhalten  (Aßrder  vom  14.  Febr.  1894  —
U.3  Bl.  343).

iblische  Geschichte.  I.  Die  öffentliche
Darstellung  von  Begebenheiten  der  b.  G.
hat  mit  Rücksicht  auf  die  durch  eine  profane
Darstellung  eintretende  Berletzung  christlichreligiöser
  Gefühle  wiederholt  den  Gegenstand
von  Anordnungen  der  zuständigen  Miinisterien
gebildet  (zu  vgl.  außer  älteren  Verfügungen,
Erl.  vom  31.  Dez.  1866  —  MI1l.  1867,  22;  vom
8.  Okht.  1875  —  MBl.  271;  vom  30.  Nov.  1897
—  A.  265;  vom  19.  April  1901  —  M|l.  132).
Diese  Erlasse,  welche  für  derartige  öffentliche
Darstellungen  das  Erfordernis  der  ministeriellen
Genehmigung  vorsehen  und  diese  nur  bei  Erfüllung
  bestimmter  Voraussetzungen  in  Aussicht
stellen,  haben  lediglich  den  Charakter  von  Verwaltungsanweisungen
  und  sind  nicht  materielle,
für  die  Zulässigkeit  der  Darstellungen  maßgebende
  Rechtsnormen.  Vielmehr  ist,  wie
sonst,  auch  gegen  öffentliche  Darstellungen  aus
der  b.  G.  ein  polizeiliches  Einschreiten  nur
auf  Grund  des  R.  II.  17  §  10  zulässig
(OVG.  43,  300).

II.  Wegen  des  biblischen  Geschichtsunterrichts
  s.  Schulunterricht  III  1,  (Allg.
Bestimmungen  vom  15.  Okt.  1872  Nr.  16—21)
und  Religionsunterricht  II.

Bienen  s.  Tierfang.  »

Bier.  I.  Wegen  des  Kleinhandels  mit
B.  s.  Kleinhandel.  In  Flaschen  und  Fässern
darf  B.  im  ambulanten  Gewerbebetriebe  feilgehalten
  werden  (s.  Ambulanter  Gewerbebetrieb
  II.,  3).  Der  Handel  mit  B.  im  Umherzieben
  ist  in  gewissem  Umfange  gestattet
"(—  gewerbebelries  im  Umherziehen

II.  Kommunalbesteuerung.  Infolge  der
den  kommunalen  Verbrauchssteuern  (s.  d.
durch  die  Reichsgesetzgebung  und  das  n##
gezogenen  Grenzen  bildet  das  B.  den  wichtigsten
  Gegenstand  der  Gemeindeverbrauchssteuern.
Doch  darf  infolge  der  Bestimmungen  des
Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867
(s.  Verbrauchssteuern)  die  Gemeindesteuer
nicht  mehr  betragen  als  65  Pf.  für  1  hIl  des  in
die  Gemeinde  eingeführten  B.  und  von  dem
in  der  Gemeinde  gebrauten  nicht  mehr
als  50%  der  Brausteuer  des  RG.  vom
31.  Mai  1872  (s.  Brausteuer).  Werden
niedrigere  Sätze  erhoben,  so  muß  doch  wegen
des  im  Zollvereinigungsvertrage  ausgesproche-