Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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(als  Zusammenfassung  des  im  concreten  Fall  Möglichen  zur
Regel  für  künftige  gleichartige  Fälle)  abgeleitet  werden.  Denn
es  ist  nicht  wohl  zu  bezweifeln,  daß  die  höheren  Organe  dieses
Recht  nicht  blos  in  dem  engen  Umfang  der  ihnen  reservirten  unmittelbaren
  Verwaltung  haben.  Es  kann  aber  auch  nicht  aus  der
Aufsicht  abgeleitet  werden;  denn  die  unmittelbare  Verwaltung  ist
nicht  begrifflich  davon  ausgeschlossen.  Es  ist  ein  selbständiges
Recht.  Auch  dieses  Recht  ordnen  unsere  Gesetze  nicht  im  Allgemeinen.
  Wegen  der  Regierung  und  der  Minister  s.  o.  §  25  V.
Das  Recht  der  Gemeindeorgane  ergiebt  sich  aus  StO.  I  88  68,
102;  St  .  II  Art.  IV  §  8;  LO.  §  70  (,Regulative“,  allgemeine
  Anordnungen  in  polizeilichen  Angelegenheiten,  werden  in
den  Städten  I  vom  Rath  nach  Vernehmung  der  Stadtverordneten,
in  den  Städten  II  vom  Bürgermeister  mit  Zustimmung  des
Stadtgemeinderaths,  in  den  Landgemeinden  vom  Gemeindevorstand
  mit  Zustimmung  des  Gemeinderaths  erlassen,  und  sind  sofort
  der  Aufsichtsbehörde  vorzulegen,  die  der  Räthe  der  Städte  I
jedoch  nur  „wenn  sie  mehr  als  die  blose  Ausführung  gesetzlicher
Vorschriften  enthalten“).  Daß  aber  auch  die  Kreis=  und  Amtshauptmannschaften
  das  Verordnungsrecht  haben,  würde,  wenn  es
zu  bezweifeln  wäre,  jedenfalls  aus  dem  Ges.  vom  15.  April  1884
(Publication  allgemeiner  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden)
zu  erweisen  sein.

Daß  aber  die  höheren  Behörden  neben  dem  eigenen  Verordnungsrecht
  auch  die  Befugniß  haben,  den  untergeordneten  Behörden
  von  Aufsichtswegen  das  Erlassen  oder  die  Wiederaufhebung
von  Verordnungen  anzubefehlen,  wird  wiederum  als  eine  Consequenz
  des  Aufsichtsrechts  anzuerkennen  sein.

3.  Natürlich  muß  sich  jede  Verordnung  und  jede  Verfügung
innerhalb  der  Schranken  aller  vorhandenen  höheren  Anordnungen
halten  und  darf  keiner  widersprechen;  ein  Widerspruch  würde  ihre
rechtliche  Entstehung  hindern;  durch  eine  nachfolgende  höhere
Vorschrift  würde  die  damit  in  Widerspruch  stehende  Verordnung
aufgehoben,  die  Verfügung  nur  soweit  dies  ohne  Rückwirkung
möglich  ist.

4.  Die  Giltigkeit  einer  Verordnung  oder  Verfügung  ist
nirgends  von  ihrer  strafrechtlichen  Sicherung  abhängig  gemacht.