Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt. 
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etats- 
jahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der Marine. S. 308. 
  
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(Nr. 1998.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltung der Marine. Vom 22. Februar 1892. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus- 
" halts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 wird 
in Ausgabe 
auf 11529 336 Mark, nämlich 
auf 8764 923 Mark an fortdauernden, 
auf 1 369 413 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 1 395 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen 
und 
in Einnahme 
auf 11 529 336 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 hinzu. 
S. 2. 
Die im §.1 der Anleihegesetze vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 50) 
und 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 336) dem Reichskanzler ertheilte Ermäch- 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1892.
	        
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