Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Kreuzer.

III.  Für  das  Auflösen  des  Phosphors  in  fetten  oder  ätherischen
  Oelen,  in  Aether  oder  Alcohol.

Contundiren  und  Zerreiben.
Für  das  Contundiren  und  Zerreiben  einer  Substanz

bis  incl.  20  Gramm
50
100
200

7?  77  500  77

Bei  größeren  Quantitäten  für  jede  weiteren  200  Gramm

Decocta  und  Znfusa.

Für  ein  im  Dampfapparat  zu  bereitendes  Decoct  oder  Infusum
  (incl.  der  Wägung  der  Colatur)  bis  zu  500  Gramm

Bei  größeren  Quantitäten  für  weitere  je  500  Gramm.

Wenn  ein  Decoct  verordnet  wird,  welchem  gegen  Ende  der
Bereitung  noch  eine  weitere  Substanz  hinzugefügt  werden  soll,
so  darf  hiefür  nur  der  Preis  cines  einfachen  Decocts  berechnet
werden.

Digestionen.
Geistige  und  wässerige  Digestionen  werden  bis  zur  Dauer
von  24  Stunden  berechnet  mit
Bei  mehr  als  2“4stündiger  Dauer  wird  für  jeden  solzenden
Zeitraum  von  24  Stunden  die  Hälfte  des  obigen  Arbeitspreises
hinzugerechnet.

Dispensation  nicht  flüssiger  Arzneimittel.
Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen  Arzneimittels,
(z.  B.  eines  gestrichenen  Pflasters,  eines  einzelnen  Pulvers  oder

8.

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