Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

13

4)  Angehörige  solcher  Staaten,  mit  welchen
  der  Zollverein  besteht,  werden
den  Inländern  aus  andern  Gemeinden
  gleichgeachtet.

S.  9.  Ziff.  1.  Zur  Vernehmung  der
Betheiligten  sub  b.  und  c.  ist  eine  kurze
und  unerstreckliche  Frist  mit  der  Folge  anzuberaumen,
  daß  diejenigen,  welche  ohnerachtet
  gehörig  erfolgter  Ladung  ihre  Erklirung
  an  dem  dießfalls  bestimmten  Tage
nicht  abgeben,  als  dem  Gesuche  zustimmend
  angesehen  werden  sollen.

Als  Betheiligte  sind  zu  betrachten:

a)die  Gemeinden,  deren  Nichteinwilligung
  bey  Ansäßigmachungen  aus  den
im  6.  2.  Ziff.  1.  2.  und  3.  angeführten
  Titeln  das  Recht  der  bloßen
Erinnerung  in  dem  Falle  des  &.  2.
Ziff.  4.  aber  jenes  des  absolut  hindernden
  Widerspruches  behauptet,  in
so  ferne  es  sich  nicht

a)  um  Niedenlassung  auf  ein  gegenwärtig
  schon  bestehendes  häusliches
  Anwesen,  oder

8)  um  die  Nachweisung  eines  Titels
  der  Ansäßigmachung  Behufs
  der  Verehelichung  eines

 

144

noch  nicht  definitiv  angestellten
Dieners  des  Staates,  der  Kirche.
oder  Gemeinde  handelk;

b)  der  Armenpflegschafts-Rath;

P)  die  gleichmäßigen  Bewerber  um  dieselbe
  Kathegorie  der  Ansäßigkeit,  falls
sie  sich  durch  die  —  einem  Dritten
verliehene  Ansäßigmachung  in  ihren
Ansprüchen  beschränkt  glauben;  endlich

die  Grund=  und  Gerichtsherren,  insofern
  es  sich  um  Ansaͤßigmachungen
von  Grund=  und  Gerichtsholden  handelt.


d

Das  Einwilligungs=  und  Berufungs-Recht
  steht  zu,  wenn  die  Voraussetzungen
der  lit.  d.  vorhanden  sind,  dem  Grundund
  Gerichtsherrn.

Das  gemeindliche  Einwilligungs=  und
Berufungs-Recht  wird  in  Gemeinden  mit
magistratischer  Verfassung  von  den  Gemeinde-Bevollmächtigten,
  in  den  Lamgemeinden
  von  dem  Gemeinde-Ausschusse,  oder
so  ferne  es  sich  um  Begründung  eines  neuen
Anwesens  handelt,  von  der  Gesammt-Gemeinde
  ausgeübt.

Die  Gemeinde=  Bevollmächtigten  üben