Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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5. daß Versicherten auf ihren Antrag die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 be- 
zeichneten Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange 
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind; 
6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch- 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann. 
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Kranken- 
meldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu er- 
lassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den 
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
K. 7. 
An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung 
haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der 
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder 
wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wieder- 
holt den auf Grund des F. 6a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zuwider 
gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort- 
gesetzte Beobachtung erfordert; 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt 
er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien Kur 
und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages 
für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die An- 
gehörigen erfolgen. » 
§.8 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde fest- 
gesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt ver- 
öffentlicht. Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der Ver- 
öffentlichung in Kraft. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und 
unter sechszehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechszehn Jahren 
(jugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen
	        
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