Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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kasse  zur  Zahlung  angewiesen,  sondern
in  dem  Etat  nur  in  Ueberschlags
Summen  überbaupt  vorgesehen,  ibsem
Betrage  nech  alfo  zufälllg,  und  im
elntretenden  Fall  von  den  Ministerien
besonders  zur  Zohlung  anzuweisen  sind;
z.  B.  Baukosten,  Canzlelkosten,  Disten
  u.  s.  w.

151  2.
Diesenigen  Gläubiger,  welche  solche
lm  Laufe  des  Etats-Jahrs  enistande-80



ne  Ausgaben  zu  fordern  haben,  werden

  die  Rechnungen  hieruͤber  immer
sogleich  nach  vollendetem  Geschaͤft  oder
geschebener  Leistung  und  von  den  ln
der  letzten  Zeit  des  Jabrs  eingetretenen
  Ausgaben  fuͤr  dieses  Jahr  vor
dem  a6.  Juni,  kuͤnftig  aber  spätestens
auf  den  10.  Junl  den  betheiligten
Verwaltungsstellen  vorlegen,  welchen
blemit  zur  Oflicht  gemacht  wird,  dle
Hrüfung  und  Vorlegung  der  Ausgabe-Rel
  nungen  an  die  Mlnlsterlen  äberhaupt
  auf  alle  Weise  zu.  beschleunigen
und  die  zuletzt  einkommenden  so  zu
befbrdern,  daß  dieselbe  noch  vor  dem
16.  Jul.  auf  die  Staats  Kasse  ang-:
wiesen  werden  kbnnen,  deren  Bücher
zu  dlesem  Behuf  bis  auf  den  letztgedachten
  Zeitpunkt  offen  gehalten  werden.


s.  3.

Was  die  Inquisitionskosten  inabeson
dere  betrifft,  so  bleibt  es  bei  den  hler.
über  bestehenden  Vorschriften.  Nur
werden  die  den  Oberamtsgerichten  zu
jenem  Behuf  ausgestellten  Creditschelne
  für  dieses  Jahr  mit  dem  15.  Juni,
künftig  aber  mit  dem  letzien  Moi
jeden  Jahrs  ungültig,  und  die  Kafen,
Beamte  haben  alle  Quittungen  über
die  bis  zu  diesem  Termin  darauf  geleisteten
  Zahlungen  unfehlbar  im  bause
des  Monats  Juni  zur  Staats-Hauptkasse
  einzuschicken,  damit  dleselbe  auch
in  dieser  Bezlehung  die  Ausgabe  vellständig
  abzuschließen  in  Stand  zelett
wird.

9.  4.

Dagegen  bezleht  sich  die  in  Ansehung

des  Termins  der  zufälligen  Ausgaben
H.##.  gegebene  Bestimmung  auch
auf  die  bei  den  Verwaltungen  über
besondere  Zweisge  des  Staats-Aufwa#des,
  namentlich  bei  den  Seminariums
  Walsen=  Gestüts=  und  derglei:
chen  Kassen,  vorkommenden  Ausgaben
sowohl,  als  auf,  die  bei  der  Flnanz=Verwaltung
  aufzuwendenden  Elementarkosten
  in  der  Maße,  daß  alle  in
das  betressende  Ctats-Jahr  gehtrigen
Ausgaben  von  den  Verwaltunge-Be-