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kasse zur Zahlung angewiesen, sondern
in dem Etat nur in Ueberschlags
Summen überbaupt vorgesehen, ibsem
Betrage nech alfo zufälllg, und im
elntretenden Fall von den Ministerien
besonders zur Zohlung anzuweisen sind;
z. B. Baukosten, Canzlelkosten, Disten
u. s. w.
151 2.
Diesenigen Gläubiger, welche solche
lm Laufe des Etats-Jahrs enistande-80
ne Ausgaben zu fordern haben, werden
die Rechnungen hieruͤber immer
sogleich nach vollendetem Geschaͤft oder
geschebener Leistung und von den ln
der letzten Zeit des Jabrs eingetretenen
Ausgaben fuͤr dieses Jahr vor
dem a6. Juni, kuͤnftig aber spätestens
auf den 10. Junl den betheiligten
Verwaltungsstellen vorlegen, welchen
blemit zur Oflicht gemacht wird, dle
Hrüfung und Vorlegung der Ausgabe-Rel
nungen an die Mlnlsterlen äberhaupt
auf alle Weise zu. beschleunigen
und die zuletzt einkommenden so zu
befbrdern, daß dieselbe noch vor dem
16. Jul. auf die Staats Kasse ang-:
wiesen werden kbnnen, deren Bücher
zu dlesem Behuf bis auf den letztgedachten
Zeitpunkt offen gehalten werden.
s. 3.
Was die Inquisitionskosten inabeson
dere betrifft, so bleibt es bei den hler.
über bestehenden Vorschriften. Nur
werden die den Oberamtsgerichten zu
jenem Behuf ausgestellten Creditschelne
für dieses Jahr mit dem 15. Juni,
künftig aber mit dem letzien Moi
jeden Jahrs ungültig, und die Kafen,
Beamte haben alle Quittungen über
die bis zu diesem Termin darauf geleisteten
Zahlungen unfehlbar im bause
des Monats Juni zur Staats-Hauptkasse
einzuschicken, damit dleselbe auch
in dieser Bezlehung die Ausgabe vellständig
abzuschließen in Stand zelett
wird.
9. 4.
Dagegen bezleht sich die in Ansehung
des Termins der zufälligen Ausgaben
H.##. gegebene Bestimmung auch
auf die bei den Verwaltungen über
besondere Zweisge des Staats-Aufwa#des,
namentlich bei den Seminariums
Walsen= Gestüts= und derglei:
chen Kassen, vorkommenden Ausgaben
sowohl, als auf, die bei der Flnanz=Verwaltung
aufzuwendenden Elementarkosten
in der Maße, daß alle in
das betressende Ctats-Jahr gehtrigen
Ausgaben von den Verwaltunge-Be-