Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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utet  sen  sollen,  nach  Erforderniß  der  Umsnde
  nicht  nur  die  zum  Schutze  der  Jagd
wschst  aufgestellten  umeren  Jagdbedienten
uͤer  die  zu  Ueberweisung  des  Beschuldigten
  dienenden  Anzeigen  ausfuͤbrlich  zu  vernchmen,
  sondern  auch  mit  den  Oberfoͤrsirn
  darüber  dle  geeignete  Räücksprache  zu
uchmen.  ·
Pelches  hierdurch  den  Oberamtsgerlchten

und  Forstämtern  zur  Nechricht  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  6.  Juni  1820.
Auf  Seiner  Majestät  des  Königs
bbchsten  Befehl:
Königl.  Justiz-Ministerium.
Mauceler.
Könlgl.  Finanz-Minigterium.
Weckherlin.

C)Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern
und  der  Finanzen:
der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verordnung  wegen  Eingabe  und  Erledigung  der  Forderungen  an  die  Staatskassen  innerhalb
des  detreffenden.  Etats=  Jahrs.

De  die  Erfüllung  der  Zwecke  der  Etatsa#chschaft
  wesentlich  davon  abhängt,  daß
der  Staatskasse  der  wlrkliche  Staats-Aufwand
  von  jedem  verflossenen  Etats-Johre  vor
dem  Jahrs-Abschlusse  ihrer  Bücher  voll-Kändig
  bekannt  und  demnach  alle  Ausgaben
  zeltlich  geprüft  und  angewiesen  werden,
  damit  sie  in  dem  gegebenen  Jahre  ibre
  Erledigung  erhakten,  und  dle  etwa  entstehenden
  Reste  am  Jahrs=  Schlusse  sich
vollständig  darstellen;  so  werden  hiemt  auf
kchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Mojestát
felgende  Bestimmungen  zur  genauen  Rachachtung
  bekonnt  gemacht:

1..

Um  zur  Prüfung  und  Anweisung  der
unständigen  Ausgaben  dle  erforderliche
Ze#  zu  gewinnen,  sund  die  Rechnungen
  hierüber  für  dieses  Johr  Ausnahmsweise
  auf  den  15.  Juni,  für  die
känftigen  Jahre  aber  jedesmal  mit  dem
letzten  Mai  abzuschließen,so  daß  sle
künftig  den  Zeitraum  v.  1.  Juni  bis
letzten  Mai  umfasen.

Zu  den  unständigen  Ausgaben  zehdren
  alle  diejenige,  welche  nicht  schon
am  Anfange  des  Ttats=  Jahrs  in  bestimmten
  Summen  auf  die  Staats-