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utet sen sollen, nach Erforderniß der Umsnde
nicht nur die zum Schutze der Jagd
wschst aufgestellten umeren Jagdbedienten
uͤer die zu Ueberweisung des Beschuldigten
dienenden Anzeigen ausfuͤbrlich zu vernchmen,
sondern auch mit den Oberfoͤrsirn
darüber dle geeignete Räücksprache zu
uchmen. ·
Pelches hierdurch den Oberamtsgerlchten
und Forstämtern zur Nechricht und Nachachtung
bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 6. Juni 1820.
Auf Seiner Majestät des Königs
bbchsten Befehl:
Königl. Justiz-Ministerium.
Mauceler.
Könlgl. Finanz-Minigterium.
Weckherlin.
C)Der Departements der Justiz, des Innern
und der Finanzen:
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verordnung wegen Eingabe und Erledigung der Forderungen an die Staatskassen innerhalb
des detreffenden. Etats= Jahrs.
De die Erfüllung der Zwecke der Etatsa#chschaft
wesentlich davon abhängt, daß
der Staatskasse der wlrkliche Staats-Aufwand
von jedem verflossenen Etats-Johre vor
dem Jahrs-Abschlusse ihrer Bücher voll-Kändig
bekannt und demnach alle Ausgaben
zeltlich geprüft und angewiesen werden,
damit sie in dem gegebenen Jahre ibre
Erledigung erhakten, und dle etwa entstehenden
Reste am Jahrs= Schlusse sich
vollständig darstellen; so werden hiemt auf
kchsten Befehl Sr. Königl. Mojestát
felgende Bestimmungen zur genauen Rachachtung
bekonnt gemacht:
1..
Um zur Prüfung und Anweisung der
unständigen Ausgaben dle erforderliche
Ze# zu gewinnen, sund die Rechnungen
hierüber für dieses Johr Ausnahmsweise
auf den 15. Juni, für die
känftigen Jahre aber jedesmal mit dem
letzten Mai abzuschließen,so daß sle
künftig den Zeitraum v. 1. Juni bis
letzten Mai umfasen.
Zu den unständigen Ausgaben zehdren
alle diejenige, welche nicht schon
am Anfange des Ttats= Jahrs in bestimmten
Summen auf die Staats-