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umstandlicher Vortrag, auf welchen sich
in den folgenden Protokollen nur mehr kurz
bezogen wird, vorausgesezt.
b) In jedes dieser Protokolle werden unter
Voraussezung der Wohnorte die Bestzer
der Uns grund= lehen= zins, oder zeheutbaren
Gus-Komplere, Häuser, radizirten
Gewerbe rc. namentlich, und zwar in
der sie treffenden Ordnung nach den Haus-Numern
aufgeführt. Auch werden in
dasselbe alle Dominikal-Renten der Gemeinden,
Stiftungen und Privaten, so
ferne solche Uns lehen: grund oder zinsbar
sind, für jeden Steuerdistriet gehörig
aufgenemmen.
T) Die Guts-Komplere werden mit ihren
Bestandtheilen an Gebäuden, Aeckern,
Wiesen, Weidenschaften, Waldungen ic.,
dann so ferne die Grundstücke allenfalls
schen geometrisch vermessen sind, mit ihrem
bestimmten, im widrigen Falle aber
mit dem approximatioen Flichen = Inhalte
möglichst genau beschrieben, mit den
zewöhnlichen alten Haus: oder Guts-Namen
bezeichnet, und wenn ein Individuum
mehrere Guts: Komplere in einem
Steuerdistrikte besizet, diese abgesoͤndert
nach einander, und sodann die wallenden
Geundstücke einzeln vorgetragen.
Bei diesen ist auch das grundbare Gut,
aus welchem dieselben verkauft worden
sind, zu benennen, und die Zeit des geschehenen
Ausbruches so viel möglich aus
den ältern und neuern Kauf; und Grund-
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Ferechtigkeies Briefen der setzigen Besizer
zu erheben und anzuzeigen.
4) Da nach der berichrlichen Bestätigung
Unseres obersten Rechnungshofes die definitiven
Steuer-Kataster hinsichtlich der
topo= und ohysiographischen Beschreibung
der vorerwähnten Besizungen alle erfoderlichen
Data enthalten, so sind diese, wo
das Steuer: Definitivum schon eingeführt
ist, zur Beschreibung dieser Objekte anzuwenden,
jedoch mit der selbstig mündlichen
Angabe der vorzurufenden Bestzer
hinsichtiich der in der Zwischenzeit allenfalls
eingetretenen Besizes-Verändecungen
jedesmal genau zu kontrolliren.
Im Uebrigen aber müssen gleichwohl
da, wo das Steuer-Definitivum noch
nicht besteht, die Bestzfasssonen des allgemeinen
Steuer Provisoriums zu dem
angezeigten Behnfe benüzt, und nebenbei
die dießfälligen Besszes= Angaben der Liquidanten
möglichst pünktlich erhoben,
dann mit den von denselben vorzulegenden
dltern und neuern Kauf: Grundgerechtigkelts:
und Lehenbriefen, und ihren Abgaben=
Einschreibbücheln verglichen und
richtig gestellt werden.
C) Die dabei bestehenden verschiedenen Dominikal
Verhältnisse müssen aus den vorhaudenen
Amts= Do##menten, aus den
Altern Saal= und Lagerbüchern, Urbarien,
Briefs-Protokollen, Rechnungen,
Bezugsregistern, InkamerirungsvLibellen,
Staats; und Kloster:Realitäten-Verkaufs
Akten 2c, genau erhoben und be-(33“)