Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Dritter Band. (3)

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umstandlicher  Vortrag,  auf  welchen  sich
in  den  folgenden  Protokollen  nur  mehr  kurz
bezogen  wird,  vorausgesezt.

b)  In  jedes  dieser  Protokolle  werden  unter
Voraussezung  der  Wohnorte  die  Bestzer
der  Uns  grund=  lehen=  zins,  oder  zeheutbaren
  Gus-Komplere,  Häuser,  radizirten
  Gewerbe  rc.  namentlich,  und  zwar  in
der  sie  treffenden  Ordnung  nach  den  Haus-Numern
  aufgeführt.  Auch  werden  in
dasselbe  alle  Dominikal-Renten  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  Privaten,  so
ferne  solche  Uns  lehen:  grund  oder  zinsbar
  sind,  für  jeden  Steuerdistriet  gehörig

aufgenemmen.

T)  Die  Guts-Komplere  werden  mit  ihren
Bestandtheilen  an  Gebäuden,  Aeckern,
Wiesen,  Weidenschaften,  Waldungen  ic.,
dann  so  ferne  die  Grundstücke  allenfalls
schen  geometrisch  vermessen  sind,  mit  ihrem
  bestimmten,  im  widrigen  Falle  aber
mit  dem  approximatioen  Flichen  =  Inhalte
  möglichst  genau  beschrieben,  mit  den
zewöhnlichen  alten  Haus:  oder  Guts-Namen
  bezeichnet,  und  wenn  ein  Individuum
  mehrere  Guts:  Komplere  in  einem
  Steuerdistrikte  besizet,  diese  abgesoͤndert
  nach  einander,  und  sodann  die  wallenden
  Geundstücke  einzeln  vorgetragen.
Bei  diesen  ist  auch  das  grundbare  Gut,
aus  welchem  dieselben  verkauft  worden
sind,  zu  benennen,  und  die  Zeit  des  geschehenen
  Ausbruches  so  viel  möglich  aus
den  ältern  und  neuern  Kauf;  und  Grund- 



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Ferechtigkeies  Briefen  der  setzigen  Besizer
  zu  erheben  und  anzuzeigen.

4)  Da  nach  der  berichrlichen  Bestätigung

Unseres  obersten  Rechnungshofes  die  definitiven
  Steuer-Kataster  hinsichtlich  der
topo=  und  ohysiographischen  Beschreibung
der  vorerwähnten  Besizungen  alle  erfoderlichen
  Data  enthalten,  so  sind  diese,  wo
das  Steuer:  Definitivum  schon  eingeführt
ist,  zur  Beschreibung  dieser  Objekte  anzuwenden,
  jedoch  mit  der  selbstig  mündlichen
  Angabe  der  vorzurufenden  Bestzer
hinsichtiich  der  in  der  Zwischenzeit  allenfalls
  eingetretenen  Besizes-Verändecungen
  jedesmal  genau  zu  kontrolliren.

Im  Uebrigen  aber  müssen  gleichwohl
da,  wo  das  Steuer-Definitivum  noch
nicht  besteht,  die  Bestzfasssonen  des  allgemeinen
  Steuer  Provisoriums  zu  dem
angezeigten  Behnfe  benüzt,  und  nebenbei
die  dießfälligen  Besszes=  Angaben  der  Liquidanten
  möglichst  pünktlich  erhoben,
dann  mit  den  von  denselben  vorzulegenden
dltern  und  neuern  Kauf:  Grundgerechtigkelts:
  und  Lehenbriefen,  und  ihren  Abgaben=
  Einschreibbücheln  verglichen  und
richtig  gestellt  werden.

C)  Die  dabei  bestehenden  verschiedenen  Dominikal

  Verhältnisse  müssen  aus  den  vorhaudenen
  Amts=  Do##menten,  aus  den
Altern  Saal=  und  Lagerbüchern,  Urbarien,
  Briefs-Protokollen,  Rechnungen,
Bezugsregistern,  InkamerirungsvLibellen,
Staats;  und  Kloster:Realitäten-Verkaufs
  Akten  2c,  genau  erhoben  und  be-(33“)