Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

60  Das  Reich  und  der  preussische  Staat.

des  preussischen  Ministeriums  sich  in  ein  solches  Verhältniss
anbequemender  Ergänzung  und  Verstärkung  zur  Politik  des
Reichskanzlers  stelle,  dass  die  preussische  Stimme  im  Bundesrathe
  sich  in  stetiger  und  gesicherter  Weise  der  kaiserlichen
Gewalt  als  solcher  dienstbar  macht.  Sie  sollten  noch  weiter
greifen  und  dem  Reiche  auch  auf  den  Gang  der  inneren
Politik  Preussens,  die  ausserhalb  der  Kompetenz  des  Reiches
liegt,  einen  leitenden  und  überwachenden  Einfluss  verschaffen.
Denn  allerdings  nur  im  Einklange  der  wesentlichen,  der  leitenden
  Gesichtspunkte  der  deutschen  und  preussischen  Politik
innerhalb  und  ausserhalb  der  verfassungsmässig  abgegrenzten
Kompetenzen  kann  das  Reich  nicht  nur  die  Kraft  fördersamer
Entwickelung,  sondern  selbst  die  Bedingungen  seiner  Aufrechterhaltung
  gewinnen.

In  dieser  Richtung  liegt  die  Verbindung  des  Amtes  des
Reichskanzlers  und  seines  allgemeinen  Stellvertreters  mit  dem
Präsidium  und  Vizepräsidium  des  preussischen  Ministeriums,
die  für  die  Klarheit  der  Verantwortlichkeitsverhältnisse  nicht
unbedenkliche  Berufung  einzelner  Vorstände  der  obersten
Reichsbehörden  in  das  preussische  Ministerium,  die  Bevollmächtigung
  der  obersten  Reichsbeamten  auf  der  einen  und
der  preussischen  Minister  auf  der  andern  Seite  zum  Bundesrathe,
  die  eigenthümliche  Stellung,  die  —  nach  dem  Plane
des  Reichskanzlers*  —  der  Staatssekretär  im  Reichsschatzamte
  zu  dem  preussischen  Finanzminister  und  dadurch  dieser
zur  deutschen  Finanzverwaltung  einnehmen  soll.  Ja  selbst
zu  offenbaren  Inkongruenzen  ist  man  auf  diesem  Wege  gelangt,
wie  es  dies  zweifellos  ist,  wenn  sämmtliche  preussische  Bevollmächtigte
  zum  Bundesrathe  nicht,  wie  während  des  norddeutschen
  Bundes  von  „Sr.  Maj.  dem  Könige  von  Preussen“,
sondern  von  „Sr.  Maj.  dem  Kaiser,  König  von  Preussen“  ernannt
  werden.

Alles  dieses  liegt  ausserhalb  der  Bestimmungen  der

 

!  Sten.  Ber.  d.  R.  II.  Session  3.  Leglp.  pag.  345,  385  und  die  Verhandlungen
  zum  Nachtragsetat  für  1878/79  ib.  pag.  787  ff.