Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S. 10. 
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist von dem Gericht im Auszuge zu 
veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung muß das Datum des Hushesteta es, sowie 
die im H. 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im §F. 5 Absatz 4 bezeichneten 
Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnorte der Sestertefüsar enthalten. 
Ist das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (§. 3 Absatz 2), so 
ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen 
des Gesellschaftevertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre 
Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die 
Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu er- 
lassen sind. 
S. 11. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung als solche nicht. 
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so 
haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
S. 12. 
Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich 
befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung hat die im §. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben 
zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages 
und eine von dem Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste 
der Gesellschafter beizufügen. 
Die Bestimmung im §. 8 Absatz 3 findet Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 
E. 13. 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre 
Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben 
nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 
C. 14. 
Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage 
der von ihm übernommenen Stammeinlage.
	        
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