Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

396  Dritter  Abschnitt.  (8.  112.)

Die  Kreisordnungen  selbst  erklären  den  Kreistag  insbesondere  für  befugt  1:  1)  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen  zu  treffen  ?;  2)  zu
bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  die  kreisweise  aufzubringen  sind,  und
deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartiert  werden
sollen  3;  3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des  Kreises
zu  beschließen  und  zu  diesem  Behufe  über  das  dem  Kreise  gehörige  Grund=  und  Kapitalvermögen
  zu  verfügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen  mit  Kreisabgaben
zu  belasten;  4)  innerhalb  der  gesetzlichen  Vorschriften  den  Verteilungs=  und  Aufbringungsmaßstab
  der  Kreisabgaben  zu  bestimmen;  5)  den  Kreishaushaltsetat  festzustellen  und  hinsichtlich
  der  Jahresrechnung  Decharge  zu  erteilen;  6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach
welchen  die  Verwaltung  des  dem  Kreise  gehörigen  Grund=  und  Kapitalsvermögens",
sowie  der  Kreiseinrichtungen  und  #anstalten  zu  erfolgen  hat;  7)  die  Einrichtung  von
Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung  der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;
8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  und  zu  den  durch  das  Gesetz  für  Zwecke  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionens  nach  den  Vorschriften  des  Wahlreglements
  zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Kreiszwecke
zu  bestellen;  9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem  Behufe
  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden.

Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  seine  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
verletzen  6,  hat  der  Landrat,  entstehenden  Falls  auf  Anweisung  der  Ausfsichtsbehörde,
unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen  die  Beanstandungsverfügung  des  Landrats
  steht  dem  Kreistage  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
offen;  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  der  Kreistag
einen  besonderen  Vertreter  bestellen.  Die  Ausführung  des  betreffenden  Beschlusses
bleibt  suspendiert,  bis  über  die  Beanstandung  definitiv  entschieden  ist.'  Beschlüssen  des
Kreistages,  die  zwar  nicht  gesetz=  oder  kompetenzwidrig  sind,  nach  Ansicht  des  Landrats
aber  das  Kreiswehl  oder  das  Kreisinteresse  verletzen,  kann  der  Landrat  nicht,  analog
dem  Gemeindevorsteher,  die  Ausführung  versagen.

8.  112.
e.  Die  Auflösung  des  Kreistages

ist  an  keine  besonderen  gesetzlichen  Voraussetzungen  gelnüpft.  Sie  erfolgt  auf  Antrag
des  Staatsministeriums  durch  königliche  Verordnung.  Mit  der  Auflösung  verlieren

 

Kr.  O.  ö.,  §.  116;  w.  u.  rh.,  bann.,

Fonds,  welche  in  der  Kur=  und  Neumark  Bran-8.
  73;  hess.  Nass.  „S.  74;  schlesw.  an  8.  103.

denburg  aus  den  Kontributionsüberschüssen  an-2

  vgi.  unten  S.  408.

s  Jedoch  behält  es  bei  den  Bestimmungen
des  §.  5,  Z.  3  des  Eriegsleistungsgesetzes  v.

Mai  1851  (G.  S.,  S.  362),  nach  ausniialicher
  Vorschrift  der  Kr.  Ordugn.  sein  Bewenden
  (.3.2,  Abs.  2  der  in  vorangehender  Anm.  1
cit.  §§.).  Danach  erfolgt  die  Verteilung  des
Bedarfs  innerhalb  der  Kreise  auf  die  Gemeinden
durch  die  Landräte  unter  Zuziehung  eines  von
der  Kreisvertretung  gewählten  Ausschusses.  Der
Kreistag  braucht  heute  keinen  besonderen  Ausschuß
  mehr  ad  hoc  zu  bestellen,  er  kann  ein
für  allemal  den  Kr.  A.  mit  den  betreffenden
Geschäften  beauftragen.  O.  V.  G.,  V.  S.  40;
v.  Brauchitsch,  II.  S.  147,  Anm.  377.

4  Nach  der  Kr.  O.  ö.,  §.  117,  u.  schlesw.-holst.,
§.  104,  steht  die  Verfügung  über  Fonds.  welche
der  Gesamtheit  des  platten  Landes  oder  der
Städte  gehören,  den  Kreistagsabgeordneten  des
platten  Landes  bezw.  der  Städte  allein  zu.
Demzufolge  haben  insbesondere  über  diejenigen

 

gesammelt  sind,  allein  die  Kreistagsabgeordneten
des  platten  Landes  zu  verfügen.  Uber  die  Entstehung
  dieser  Kontributionsüberschüsse  vygl.
Bornback,  St.  R.,  II,  S.  235.

5  Dabin  gebören  z.  B.  die  Wahlen  der  bürgerlichen
  Mitglieder  der  verstärkten  Ersatzkommissionen
  (§.  30  des  R.  Milit.  G.  v.  2.  Mai  1874
[R.  G.  Bl.,  S.  45;  §.  2,  Z.  6  der  Wehrordnung
v.  22.  Nov.  1888  fR.  Centr.  Bl.,  1889,  S.  1;
die  Wahlen  zur  Einkommensteuerveranlagungskommission
  (§.  34  des  Eink.  St.  G.);  die  Wahlen
zur  Kreiseinquartierungskommission  (§F.  7  des
OQuartierleistungsges.  v.  25.  Juni  1868  (B.  G.
Bl.,  S.  523))  u.  s.  w.

*üler  den  Begriff  der  Gesetzesverletzung
vgl.  oben  S.  135,  Anm.  4.

7  Kr.  O.  ö.,  S.  178:  w.  u.  rb.,  §.  94;  bann.,
8.  106;  bess.  ’  8.  107;  schlesw.  *Wd  #s.  142.

3  v.  Stengel,  Organisation,  S.  282;  Grotesend,
  !I,  S.  687;  Bornhack,  St.  R.  pII.  S.  294ff.