Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Es  ist  jedoch  jedes  den  vormittägigen  Hauptgottesdienst  störende  Geräusch  in  der
Nähe  der  Kirchen  zu  vermeiden.

8.  12.

Die  Zeit  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  (§§.  3—8  und  11.)  sowie  des  Nachmittags-Gottesdienstes
  (§§.  3.  6.)  hat  der  Ortsvorsteher  nach  Verständigung  mit  dem
Geistlichen  bekannt  zu  machen.

Derselbe  hat  wegen  Abhaltung  von  Störungen  des  öffentlichen  Gottesdienstes  durch
Geräusch  in  der  Nähe  der  Kirchen  sachdienliche  Vorkehr  zu  treffen.

§.  13.

Wenn  an  confessionell  gemischten  Orten  hinsichtlich  der  oben  erwähnten  Beschränkungen
  (§§.  2—9.)  an  den  einer  der  beiden  Confessionen  eigenthümlichen  Festtagen  eine
Vereinbarung  oder  ein  Herkommen  besteht,  ist  sich  hienach  zu  achten.

Ist  dieß  nicht  der  Fall,  so  sind  an  Orten,  in  welchen  Evangelische  und  Katholiken
regelmäßigen  Gottesdienst  haben,  die  Angehörigen  der  Confession,  welche  den  Tag  nicht
feiert,  verbunden,  alle  geräuschvollen  Beschäftigungen  und  Handlungen,  durch  welche  der
Gottesdienst  oder  andere  religiöse  Handlungen  der  den  Tag  feiernden  Confession  gestört
würden,  zu  unterlassen.  «

An  Orten,  wo  nur  eine  der  beiden  Confessionen  regelmäßigen  Gottesdienst  hat,
haben  sich  die  Bekenner  der  andern  den  für  jene  geltenden  Vorschriften  bezüglich  der
bürgerlichen  Feier  der  Sonn-,  Fest-  und  Feiertage  zu  unterwerfen.

Im  Streitfalle  hat  das  Oberamt  nähere  Vorschriften  zu  geben.

8.  14.

Angehörige  anderer  Confessionen  und  Religionen  unterliegen  den  Vorschriften  in
§§.  2—13  ebenfalls,  im  Falle  des  §.  13  kann  jedoch  von  ihnen  nicht  weiter  verlangt
werden,  als  von  derjenigen  Confession,  welche  den  Tag  nicht  feiert.

Zur  Fernehaltung  von  Störungen  des  öffentlichen  Gottesdienstes  der  Angehörigen
solcher  Confessionen  oder  Religionen  an  den  regelmäßigen  Festtagen  derselben  durch  Lärmen
  in  der  Nähe  des  Gotteshauses  ist  auf  den  Antrag  der  örtlichen  Kirchenvorstände
derselben  durch  die  Ortspolizeibehörde  das  Nöthige  vorzukehren.

§.  15.

Durch  ortspolizeiliche  Anordnung  können  außer  den  in  §.  2  c.  und  §.  3  Ziff.  3

bezeichneten  Fällen: