thumbs : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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(Sten.  Ber.  S.  309);  diesen  Worten  zufolge  hat  man  durch  die
Einfügung  des  Abs.  2  des  Art.  5  lediglich  babsichtigt,  der  Krone
Preussen  ein  ihr  bisher  schon  zustehendes  Recht  auch  für  die
Zukunft  zu  wahren  und  an  irgend  eine  Beziehung  des  statuierten
Vetorechts  auf  das  Bundespräsidium  als  Organ  des  Bundes  nicht
gedacht.

Nach  alledem  scheint  in  der  That  die  Behauptung  BoRrNHAK’s
und  FRICKER's  (vgl.  oben  S.  37)  berechtigt,  dass  es  sich  in
Art.  5  Abs.  2  um  ein  Veto  Preussens  im  Bundesrate  handle.

Wenn  aber  FRICKER  und  BORNHAK  weiterhin  behaupten,  aus
einem  Widerspruchsrechte  Preussens  im  Bundesrate  sei  ein  Schluss
auf  die  regelmässige  Verkündigungspflicht  des  Kaisers  unzulässig,
so  ist  ihnen  hierin  nicht  beizutreten.  Allerdings  sind  ein  Widerspruchsrecht
  Preussens  im  Bundesrate  und  ein  Vetorecht  des  Kaisers
sowohl  in  juristischer  als  in  politischer  Hinsicht  Dinge  von  ganz
verschiedener  Bedeutung  und  könnten  darum  wohl  nebeneinander
bestehen.  In  ihrer  Wirkung  würden  indessen  beide  Rechte  vollständig
  gleichwertig  sein,  und  „bei  der  eminent  praktischen  Tendenz
der  Reichsverfassung  lässt  sich  nicht  annehmen,  dass  dieselbe
lediglich  einer  juristischen  Subtilität  zu  Liebe  zwei  derartige  Befugnisse
  gehäuft  habe“  (MEYER,  Anteil  S.  67);  ebenso  unwahrscheinlich
  ist  es,  dass  um  ihrer  möglicherweise  verschiedenen
politischen  Bedeutung  willen  beide  Rechte  nebeneinander  von  der
Reichsverfassung  statuiert  werden  sollten,  zumal  wo  die  Erkenntnis
  der  Verschiedenheit  des  Wesens  dieser  Rechte  in  den  ersten
Zeiten  schwerlich  sehr  deutlich  gewesen  ist.  Meines  Erachtens
ist  darum  der  Schluss:  „unius  positio  alterius  exclusio*,  auf  das
Verhältnis  des  Art.  5  Abs.  2  R.-V.  zu  Art.  5  Abs.  1  und  Art.  17
ibid.  anwendbar,  mit  anderen  Worten:  das  partielle  Vetorecht
des  „Präsidiums“  im  Bundesrate  schliesst  ein  allgemeines  Vetorecht
  des  Kaisers  aus.

Mithin  lässt  Art.  5  R.-V.  sowohl  in  seinem  ersten  als  in
seinem  zweiten  Absatze  als  Grundsatz  der  Reichsverfassung  un-