Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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auszuweisenden  Hülfsbedürftigen  entsprechenden  Weise  geübt  wird,
eine  Aufgabe,  welcher  im  Geltungsbereiche  des  U.W.G.  das  Bundesamt
  für  das  Heimathwesen  in  anerkennenswerther  Weise  gerecht  geworden
  ist  ?’).  Der  hier  in  interterritorialer  Beziehung  vorhandene
Mangel  eines  Gerichtshofes  führt  dazu,  den  gegenwärtigen  Rechtszustand
  zum  Nachtheil  des  Auszuweisenden  zu  ignoriren.  Die  nach
den  Erörterungen  sub  I  a.  E.  bei  allen  Ausweisungen  Hülfsbedürftiger
  durchgreifende  Voraussetzung  der  dauernden  Hülfsbedürftigkeit
wird  gegenüber  der  ursprünglich  in  der  Eisenacher  Uebereinkunft
dem  Aufenthaltsstaate  gegebenen  Berechtigung,  die  Abnahme  auf
Grund  von  Erkrankung  hülfsbedürftig  Gewordener  zu  verlangen,  sobald
  sie  reisefähig  sind,  in  der  Praxis  übersehen;  statt  dessen  wird
die  Ausweisung  lediglich  auf  das  dehnbare  Kriterium  der  Transportfähigkeit
  gestellt,  mit  deren  nur  von  der  Seite  des  Aufenthaltstaates
erfolgter  formaler  Constatirung  nach  der  Auffassung  der  Praxis  die
Uebernahmepflicht  entsteht.  In  einem  bayrischen  Commentare  heisst
es  mit  völliger  Ignorirung  des  $  5  Fr.G.:

„Die  Eisenacher  Uebereinkunft  hat  es  mit  solchen  Hülfs-29)

  Die  in  MÜnsTERBERG’S  „Die  deutsche  Armengesetzgebung  und  das
Material  zu  ihrer  Reform“,  $  191  aus  der  reichen  Praxis  des  Bundesamts
zum  Beweise  grosser  Härten  beliebte  Zusammenstellung  dreier  Ausweisungsfälle
  steht  bezüglich  der  zwei  ersten  Fälle  wenig  im  Einklang  mit  der
neuerdings  in  ScHMoLLER's  Jahrbüchern  ].  c.,  $.  360  entwickelten  Ansicht
desselben  Schriftstellers,  dass  es  für  dauernd  Hülfsbedürftige  gleichgültig
sei,  wo  sie  sich  aufhalten.  In  dem  dritten  jener  Fälle  wird  völlig  übersehen,
  dass  es  kein  unbilliges  Verlangen  ist,  dass  eine  arbeitsfähige  Mutter
ein  Kind  ernähren  soll  und  dass,  sie  in  der  Lage  ist,  ihrer  Ausweisung
vorzubeugen,  sobaldfsie  dieser  Pflicht  nach  Kräften  nachkommt.  Derartige
in  der  Literatur  auftauchende  Klagen  über  angebliche  Härten  der  herrschenden
  Grundsätze  des  Ausweisungsverfahrens  entsprechen  dem  geltenden
  Rechtszustande  in  Preussen  wenigstens  durchaus  nicht.  Es  ist  bereits
seit  den  sechziger  Jahren  preussische  Verwaltungspraxis,  das  Ausweisungsverfahren
  zu  sistiren,  wenn  der  Auszuweisende  auf  weitere  Unterstützungen
verzichtet  und  die  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  nicht  zweifellos  objectiv
feststeht.  Ferner  ist  nach  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts,
Bd.  VII,  S.  364  dem  Auszuweisenden  noch  gegen  die  polizeiliche  Ausweisungsverfügung
  eine  Klage  bei  den  ordentlichen  Verwaltungsgerichten
gegeben.  Die  thatsächliche  Durchführung  der  Ausweisung  hängt  also  in
der  Regel  von  dem  eigenen  Verhalten  des  Auszuweisenden  ab.