B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 71. 401
erwähnten: „besonderen Ausgaben im Interesse der örtlichen
Polizeiverwaltung“" mitbegriffen werden, da sie sonst in der in
der Begründung zu dem Entwurfe des Gesetzes enthaltenen
Spezialisierung der fraglichen Gruppe von Kosten, unter welcher
die Kosten für die Untersuchung der Prostituierten erwähnt
sind, hätten mit aufgeführt werden müssen. Die Kosten für
die Heilung und Verpflegung der Prostituierten stellen sich
vielmehr als solche Polizeikosten — im weiteren Sinne — dar,
welche zu den im 8 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfes von 1889
und in dem zweiten Absatze der Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfes
vom Jahre 1892 aufgeführten gehören und von
welchen ausdrücklich erklärt ist, daß sie, wenn sie auch im
polizeilichen Interesse notwendig und durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen
entstanden, doch nicht vom Staate zu tragen sind.
Sobald eine syphilitisch erkrankte Prostituierte dem Krankenhause
zugeführt werden muß, ist der Magistrat mittels polizeilicher
Verfügung sogleich zu ersuchen, im sanitätspolizeilichen
Interesse für die Fortsetzung des Heilverfahrens bis zur erfolgten
Heilung auf städtische Kosten Sorge zu tragen.:)
Die Kosten, welche die Zwangsheilung von geschlechtskranken
Prostituierten veranlaßt, sind mittelbare und deshalb
von der Gemeinde zu erstattende Polizeikosten auch in dem
Falle, wo die zu heilende Person aus polizeilichem Gewahrsam
in die Heilanstalt gebracht und nach der Heilung wieder in
polizeilichen Gewahrsam genommen wird. Denn die bisherigen
Polizeigefangenen sollen bei ihrer Entlassung aus dem Polizeigefängnis
gar nicht ihre volle Freiheit wieder erlangen, sondern
behufs Durchführung ihrer Heilung einem unmittelbaren Zwange
unterworfen werden, der zur sicheren Erreichung des im gesundheitspolizeilichen
Interesse zu verfolgenden Zweckes ebenfalls
in einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit bestehen muß.
Die Ausführung der Zwangsheilung macht eine Festhaltung
der zu heilenden Personen im Krankenhause erforderlich. Sie
werden zwar aus dem Polizeigefängnis auf Grund der
ergangenen Anordnung der Polizeibehörde tatsächlich entlassen,
aber nicht in völlige Freiheit gesetzt, sondern zu einem anderen
1) SpezBesch. des M. d. J. vom 10. Juli 1893 II 7825.
v. Arnstedt, Polizetrecht. II. 26