A. Sicherheitspolizei. § 53. 251
urkunde noch in dem auf Grund des Art. 30 Absatz 2 ebenda
ergangenen Vereinsgesetze vom 11. März 1850. Im übrigen
bedarf es nicht des weiteren Nachweises, daß nicht überhaupt
bei Ausübung des verfassungsmäßig gewährleisteten Versammlungsrechts
der Gebrauch der deutschen Sprache ausschließlich
zugelassen ist. Als in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses
vom 8., 9. und 29. Januar 1897 die Frage eingehend
erörtert wurde, scheint auch darüber Einverständnis geherrscht
zu haben, daß der Gebrauch einer fremden Sprache bei Ausübung
des Versammlungsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen
ist. Wenigstens ist von keiner Seite versucht worden, die entgegengesetzte
Ansicht zu begründen. Durch die Staatsgefährlichkeit
der Bewegung, welcher die Versammlungstätigkeit dient,
können die gesetzlichen Befugnisse der Polizei nicht erweitert
werden, und es kann ihr also auch nicht das Recht erwachsen,
den sonst zugelassenen Gebrauch einer fremden Sprache zu verbieten.)
Gewisse Beschränkungen des letzteren werden auf
S. 252 und 265 nachstehend erwähnt.
Die Polizeibehörden, denen die Sorge für eine wirksame
Überwachung der Versammlungen obliegt, haben die geeigneten
Vorkehrungen zur zweckentsprechenden Benutzung der ihnen
und ihren Abgeordneten gesetzlich eingeräumten Befugnisse zu
treffen. Sache der Polizeibehörden ist es daher, geeignete
Personen, die den Verhandlungen folgen können, als Abgeordnete
zu senden, also zu Versammlungen, die in fremder
Sprache verhandeln, Personen, die diese Sprache verstehen.
Sind keine zur Überwachung geeignete Personen vorhanden,
so wird dadurch das Versammlungsrecht nicht berührt. Der
Mangel solcher Personen ist ein Hindernis der Überwachung,
für das die Versammlungen nicht verantwortlich sind und das
darum auch nicht der Ausübung des Versammlungsrechts entgegensteht.
Eignen sich die zur Verfügung stehenden Personen
nur darum nicht zur Überwachung, weil in einer fremden
Sprache verhandelt wird, so folgt daraus nicht, daß alsdann
der sonst zulässige Gebrauch der fremden Sprache unzulässig
wäre. Zu den Vorkehrungen, die zum Zwecke wirksamer
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1) Erk. d. OVG. vom 5. Oktober 1897, Entsch. 32 399, v. Kptz Rsor.
1. Erg. Bd. 508.