Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  Bewegung  des  Zeigers  des  Manometers  soll  genau  mit  der  stetigen  Zu-  und
Abnahme  der  Dampfspannung  übereinstimmen,  die  Scala,  auf  welcher  der  höchsterlaubte
Ueberdruck  deutlich  und  besonders  in  die  Augen  fallend  zu  bezeichnen  ist,  richtig  eingetheilt,
  dauerhaft,  deutlich  und  an  einem  gehörig  erhellten  Platz  angebracht  sein.

Das  Manometer  soll  so  beschaffen  und  der  erforderliche  Absperrhahnen  soll  so  durchbohrt
  sein,  daß  man  auch  während  des  Betriebs  des  Kessels  den  Dampfdruck  auf  das
Manometer  beseitigen  und  sich  überzeugen  kann,  ob  der  Zeiger  des  Manometers  noch  auf
den  Nullpunkt  der  Scala  zurückgeht.

§.  27.  Bei  der  Untersuchung  vor  Benützung  der  Dampfkessel-Anlage  ist  zu  ermitteln,
  ob  bei  der  endlichen  Herstellung  des  Dampfkessels  und  seiner  Zubehörden  allen
Vorschriften  vollständig  genügt  worden  ist,  und  ob  zur  Besorgung  des  Kessels  erfahrene
und  zuverlässige  Leute  angestellt  sind.

Es  ist  zuerst  zu  untersuchen,  ob  der  höchste  Punkt  der  Heizkanäle  innerhalb  oder
außerhalb  des  Kessels  in  dem  vorgeschriebenen  Abstand  unterhalb  des  zulässig  niedersten
Wasserstandes  liegt,  ob  die  Anordnung,  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  den  gesetzlichen
  Anforderungen  entspricht,  ob  dieselben  gehörig  eingeschliffen  sind  und  sich  nirgends
klemmen  und  ob  der  Zeiger  des  Manometers  auf  den  Nullpunkt  der  Scala  zurückgeht,
wenn  der  Dampfdruck  beseitigt  ist.

Hebel  und  Belastungsgewichte  der  Sicherheitsventile  sind  zu  stempeln,  wenn  dieß
nicht  schon  bei  der  Wasserdruckprobe  während  der  Regulirung  der  Belastung  der  Sicherheitsventile
  geschehen  ist.

Hierauf  ist  die  Dampfspannung  soweit  zu  treiben,  daß  die  Sicherheitsventile  abblasen
und  sich  vollständig  in  der  Schwebe  befinden,  und  während  dessen  die  Wirksamkeit,  richtige
  Angabe,  solide  und  zweckmäßige  Construktion,  gehörige  Zuverlässigkeit  und  Leistung
der  Sicherheitsventile,  Manometer,  Wasserstandsapparate  und  Speisevorrichtungen  zu
prüfen.  Auch  ist  zu  untersuchen,  ob  sich  nirgends  eine  Undichtheit  des  Kessels  zeigt.

Während  der  ganzen  Untersuchung  muß  man  zu  ermitteln  bedacht  sein,  ob  der  Heizer
  oder  Wärter  des  Kessels  für  die  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  genügend  unterrichtet
  und  qualificirt  ist,  und  denselben  auf  die  Wichtiqgkeit  seiner  einzelnen  Functionen
und  die  Folgen,  welche  aus  einer  Vernachlässigung  derselben  entstehen  könnten,  aufmerksam
  zu  machen.

Auch  bei  dieser  Untersuchung  muß  in  gleicher  Weise,  wie  bei  der  Wasserdruck-Probe