Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. 279
aber nur erhoben werden, wenn Nichtigkeitskläger der andere Ehegatte ist;
nicht kann sie erhoben werden, wenn die Nichtigkeitsklage von einem Dritten,
z. B. dem Staatsanwalt, erhoben worden ist. Denn dann kann die
Widerklage nicht mehr auf Feststellung des Bestehens einer Ehe zwischen
den Parteien erhoben werden, und dieses letztere Moment ist die unerläßliche
Voraussetzung.
Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
können demnach erhoben werden, wenn es sich z. B. um im Auslande geschlossene
Ehen handelt oder wenn ein Fall des § 1348 vorliegt.
Während die Aktivlegitimation zu den Nichtigkeitsklagen sich bisher
nach den Partikularrechten richtete, ist die bezügliche Bestimmung, da das
BGB. nichts weiter enthält, in § 632 CPO. ausgenommen worden. Danach
kann außer den Ehegatten und der Staatsanwaltschaft auch ein Dritter,
der an der Nichtigkeit oder der Gültigkeit der Ehe ein Interesse hat, die
Klage erheben.
Im Verfahren ist außer der bereits besprochenen Bestimmung des
§ 617 über die Offizialmaxime auch noch der frühere § 581 dahin erweitert
worden, daß nunmehr nach § 622 das Gericht bei Nichtigkeitsund
Ehefeststellungsklagen von Amtswegen auch Thatsachen berücksichtigen
und Beweisaufnahmen anordnen kann zum Zwecke der Ermittelung, ob die
Ehe nichtig ist oder nicht besteht.
Dieser strengen Durchführung der Offizialmaxime entspricht es endlich
auch, daß dem Kläger die Möglichkeit entzogen ist, durch Nichterscheinen
ein die Klage abweisendes Versäumnißurtheil herbeizuführen. Nach § 633
wird im Falle des Ausbleibens des Klägers bei Nichtigkeits= und Ehefeststellungsklagen
nicht mehr durch Versäumnißurtheil die Klage abgewiesen,
also im Versäumnißweg eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen,
sondern die Klage wird durch Versäumnißurtheil nur für zurückgenommen
erklärt.
VI. Rechtskraft der Urtheile und der Parteien.
Bezüglich der Rechtskraft der auf eine Nichtigkeits-, auf eine Anfechtungsklage
und auf eine Ehefeststellungsklage ergehenden Urtheile wird
in § 629 CPO. ausdrücklich bestimmt, daß sie für und gegen alle wirken
(also eine Ausnahme von dem in dem neuen 3 325 CPO. niedergelegten
Grundsatze, daß die rechtskräftigen Urtheile nur gegen die Parteien wirken, mit
der einen Ausnahme des § 1326 BGB.), daß im Falle der angeblichen
Bigamie der Dritte noch berechtigt ist, die Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn
die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist und er nicht an dem Rechtsstreite
betheiligt war. Von den Scheidungsurtheilen ist nichts gesagt; diese wirken
aber auch zweifellos für und gegen alle. Es steht nur nicht in der CPO.,