Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Die  neuen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Ehesachen.  279

aber  nur  erhoben  werden,  wenn  Nichtigkeitskläger  der  andere  Ehegatte  ist;
nicht  kann  sie  erhoben  werden,  wenn  die  Nichtigkeitsklage  von  einem  Dritten,
z.  B.  dem  Staatsanwalt,  erhoben  worden  ist.  Denn  dann  kann  die
Widerklage  nicht  mehr  auf  Feststellung  des  Bestehens  einer  Ehe  zwischen
den  Parteien  erhoben  werden,  und  dieses  letztere  Moment  ist  die  unerläßliche
  Voraussetzung.

Klagen  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe
können  demnach  erhoben  werden,  wenn  es  sich  z.  B.  um  im  Auslande  geschlossene
  Ehen  handelt  oder  wenn  ein  Fall  des  §  1348  vorliegt.

Während  die  Aktivlegitimation  zu  den  Nichtigkeitsklagen  sich  bisher
nach  den  Partikularrechten  richtete,  ist  die  bezügliche  Bestimmung,  da  das
BGB.  nichts  weiter  enthält,  in  §  632  CPO.  ausgenommen  worden.  Danach
  kann  außer  den  Ehegatten  und  der  Staatsanwaltschaft  auch  ein  Dritter,
der  an  der  Nichtigkeit  oder  der  Gültigkeit  der  Ehe  ein  Interesse  hat,  die
Klage  erheben.

Im  Verfahren  ist  außer  der  bereits  besprochenen  Bestimmung  des
§  617  über  die  Offizialmaxime  auch  noch  der  frühere  §  581  dahin  erweitert
  worden,  daß  nunmehr  nach  §  622  das  Gericht  bei  Nichtigkeitsund
  Ehefeststellungsklagen  von  Amtswegen  auch  Thatsachen  berücksichtigen
und  Beweisaufnahmen  anordnen  kann  zum  Zwecke  der  Ermittelung,  ob  die
Ehe  nichtig  ist  oder  nicht  besteht.

Dieser  strengen  Durchführung  der  Offizialmaxime  entspricht  es  endlich
auch,  daß  dem  Kläger  die  Möglichkeit  entzogen  ist,  durch  Nichterscheinen
ein  die  Klage  abweisendes  Versäumnißurtheil  herbeizuführen.  Nach  §  633
wird  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Klägers  bei  Nichtigkeits=  und  Ehefeststellungsklagen
  nicht  mehr  durch  Versäumnißurtheil  die  Klage  abgewiesen,
also  im  Versäumnißweg  eine  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  erlassen,
sondern  die  Klage  wird  durch  Versäumnißurtheil  nur  für  zurückgenommen
erklärt.

VI.  Rechtskraft  der  Urtheile  und  der  Parteien.

Bezüglich  der  Rechtskraft  der  auf  eine  Nichtigkeits-,  auf  eine  Anfechtungsklage
  und  auf  eine  Ehefeststellungsklage  ergehenden  Urtheile  wird
in  §  629  CPO.  ausdrücklich  bestimmt,  daß  sie  für  und  gegen  alle  wirken
(also  eine  Ausnahme  von  dem  in  dem  neuen  3  325  CPO.  niedergelegten
Grundsatze,  daß  die  rechtskräftigen  Urtheile  nur  gegen  die  Parteien  wirken,  mit
der  einen  Ausnahme  des  §  1326  BGB.),  daß  im  Falle  der  angeblichen
Bigamie  der  Dritte  noch  berechtigt  ist,  die  Nichtigkeitsklage  zu  erheben,  wenn
die  Nichtigkeitsklage  abgewiesen  worden  ist  und  er  nicht  an  dem  Rechtsstreite
betheiligt  war.  Von  den  Scheidungsurtheilen  ist  nichts  gesagt;  diese  wirken
aber  auch  zweifellos  für  und  gegen  alle.  Es  steht  nur  nicht  in  der  CPO.,