so Einleitung.
nur die Räumlichkeiten der Universität benutzen, sondern es werden
auch die bei ihnen grehörten Vorlesungen den Studierenden ebenso
angerechnet, als wenn sie bei einem ordentlichen Professor gehört
worden wären. Sie erheben auch Kollegiengelder in gleicher Weise
wie die Professoren, würden aber in Preußen, wenn deren Betrag über
die festgesetzten Grenzen hinausgehen sollte, natürlich nicht den nur
für die etatsmäßigen Professoren vorgeschriebenen Abzug zu tragen
haben. Zuweilen erhalten sie einen Lehrauftrag und dann auch eine
Renmuneration, jedoch haben sie keinerlei Anspruch auf solche Begünstigung,
die ihnen auch jederzeit wieder entzogen werden kann.
An den preußischen und auch an anderen Universitäten können
Privatdozenten auch Stipendien erhalten. Im preußischen Unterrichtsbudget
sind zu diesem Zwecke 60000 M. eingestellt. Der einzelne
soll im ganzen nicht mehr als 6000 M. erhalten, und diese Summe
wird in der Regel auf fünf Jahre verteilt. Bei befriedigenden Leistungen
erhält der Privatdozent in Preußen nach einigen Jahren vom
Minister den Titel Professor, ohne daß er jedoch damit, wie im Falle
der Ernennung zum unbesoldeten Extraordinarius oder zum außerordentlichen
}Honorarprofessor, in cine andere Kategorie der Universitätslehrer
eintritt.
Die Zulassung eines Privatdozenten auf Grund der erfüllten Habilitationsleistungen
hängt in Preußen lediglich von der Fakultät ab.
Dem Minister hat diese nur cine Änzeige zu erstatten und dabei
auch nähere Angaben über den l.ebenslauf, den Studiengang und die
wissenschaftlichen Arbeiten des neuen Dozenten zu machen. Der
Bewerber hat indes seiner Meldung bei der Fakultät auch eine Bescheinigung
des Kuratoriums beizulegen, daß seiner Habilitation nichts
im Wege stehe. Auch in Straßburg ist die Erteilung der venia
legendi lediglich Sache der Fakultät. In Gießen verleiht sie der Rektor
nach Zustimmung des Senats und dem Ministerium wird dann Anzeige
gemacht. An den badischen Universitäten, in Leipzier und in
Rostock hat das Ministerium die Genehmigung zu erteilen. In Jena
ist auf Antrag des Senats Genehmigung der Zulassung durch die
fürstlichen Erhalter der Universität erforderlich und in Bayern und
Württemberg erfolgt die endgültige Zulassung durch den König. In
Bayern werden die Privatdozenten auch vereidigt. Dennoch aber
werden sie selbst dort nicht als Beamte, sondern nur als „Staatsdienst-Aspiranten“
angesehen. Obwohl sie aber nirgendwo Beamteneigenschaft
haben, so unterstehen sie doch der Disziplinargewalt der
l’akultät und anderer Instanzen und nanıentlich kann ihnen bei Pflicht-