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(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen an-
gebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise
Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
. II.
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel.
G. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit
(§. 26) ohne Gefahr stattfinden können.
S. 8.
Einrichtung der Lokomotiven.
) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwin-
digkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten
werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein.
(2) Die zur Beförderung von Lügen mit mehr als 45 Kilometer Ge-
schwindigkeit in der Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren
sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Ver-
hütung des Schlingerns versehen sein.
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines
Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile
und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(4) Jede Lokomotive muß versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine
dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen;
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels.
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar
und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasser-
standes angebracht sein;
J) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so ein-
gerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be-
stimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so
einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf nicht weggeschleudert