Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Ein  solches  Attest  ist  auf  ein  Jahr  guͤltig,  und  muß  die  Staͤdte  enthalten,
wohin  der  Absatz  geschehen  soll,  In  andere  in  den  Attesten  nicht  benannte
Städte  kann  die  freie  Einfuhr  nicht  erfolgen,  sondern  die  Objecte  sind  der
Versteuerung  unterworfen.

Branntwein-Schrot  und  Malz  zum  Brennen  oder  Brauen  darf,  bis  zur
Einführung  der  Particular-Accise,  nur  gegen  Zahlung  von  3  gGr,  für  den
Scheffel,  ohne  Unterschied  der  Getreide-Gattung  eingelassen  werden.

Jc)  Das  Bier  darf  auf  ähnliche  Bescheinigung  wie  zum  freien  Einbringen  des
Weizen-Brods  2c.  erforderlich  ist,  gegen  Zahlung  einer  Ergänzungs-Aceise
von  8  gGr.  pro  Tonne,  zur  Stadt  gehen.

d)  Der  Branntwein  darf  auf  eine  von  dem  Branntweinbrenner  selbst  ausgestellte
Declaration,  daß  der  Branntwein  von  ihm  fabricirt  sey,  gegen  Zahlung  einer
Ergänzungs-Accise  von  4  9Pf.  pro  Quart  zu  3  Grad  Stärke,  eingelassen
werden.  Die  Declarationen  hat  der  Bezirks-Einnehmer  dahin  zu  attestiren,
daß  der  Declarant  den  Blasenzins  an  ihn  entrichte.

Sollten  einzelne  Falle  vorkommen,  welche  es  zur  Sicherung  der  Abgaben
nöthig  machen,  daß  außerdem  noch  ein  besonderes  Attest  des  Brennerei-Eigenthümers
  über  das  geladene  Quantum  beigebracht  werde,  so  bleibt  es  den
Regierungen  überlassen,  dieserhalb  das  Erforderliche  zu  verfügen.

e)  Frisches  Fleisch  darf  nur  dann  eingelassen  werden,  wenn  der  Einbringer  sich,
außer  dem  Sub  Lit.  b.  vorgeschriebenen  Akteste,  durch  eine  Schlacht-Quittung
seines  Wohnorts  ausweisen  kann,  daß  er  mit  Einschluß  des  Tages  wo  das
Fleisch  eingebracht  wird,  innerhalb  der  letzten  3  Tage  ein  Stück  Vieh  von  der
Gattung,  wovon  das  Fleisch  ist,  versteuert  hat.

Dem  Thorschreiber  oder  dem  Accise-Amte  liegt  es  ob,  in  diesem  Falle  die
zurückzugebende  Quittung  einzureißen,  womit  sich  der  Verkäufer  auch  in  der
Stadt  gegen  die  Aceise-Offizianten  auszuweisen  hat.

Gerauchertes  Fleisch  in  geringen  Quantitäten  von  20  Pfund  und  weniger
kann  ohne  weitere  Beglaubigung  frei  eingelassen  werden.

In  Grenz-Städten  ist  die  zu  b  ertheilte  Vorschrift  wegen  des  Rockenbrods
zu  beobachten.

Geräuchertes  Fleisch  in  Quantitäten  über  zwanzig  Pfund,  Speck  und
Würste  dürfen  nur  auf  ein  zu  b  vorgeschriebenes  Attest  frei  eingebracht  werden.

Aufkäufer  müssen  sich  mit  denjenigen  Attesten  legitimiren,  welche  die
Negierungen  zur  Sicherung  Unserer  Revenuen  für  nöthig  erachten.

f)  Die  zub  und  c  benannten  Objecte  werden  resp.  von  den  Thorschreibern  und
den  Accise-Aemtern  in  besondere  Frei-Register  eingetragen,  und  bei  dem  Verkaufe
  innerhalb  der  Stadt  müssen  sich  die  Land-Bewohner  durch  die  vorgeschriebenen

  Atteste,  so  wie  durch  die  Qusttungen  über  die  Ergaänzungs-Aceise
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