Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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enstalt  befindet,  nach  gegenwaͤrtiger  Tarordnung  ausgearbelteten,  und  in  den  Posthäusern  zu  affgirenden
  tocalkaren,  genau  zu  ersehen.

4.

Für  die  unbestellbaren  oder  von  den  Adressaten  nicht  angenommenen  Acten-,  Geld-  und  andern
Pakete  ist  bei  der  Zuruͤcksendung  neues  Porto  in  Ansaß  zu  bringen,  mit  Beobachtung  der  bei  der
Waarentarxe  6.  7.  bemerkten  Movderarion.

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Als  Bcheellgehbr  an  den  Briefkräger  ist  zu  enkrichten:

a)  für  einen  Brief  bis  zu  8  doth  in  Briefform,  3  Pfennige,  und  in  die  Vorstadte  der  groͤßern
Staͤdte,  6  Pfennige;

b)  fuͤr  einen  recommandirten  Brief,  woruͤber  der  Empfaͤnger  zu  quittiren  hat,  ohne  Ruͤcksicht
auf  Stadt  oder  Vorstadt,  6  Pfennige;

c)  fuͤr  Schreiben  uͤber  8  Loth,  fuͤr  Faszikel  „von  welchem  Gewicht  es  auch  sei,  für  Handpakeke,
  Geldbriefe  und  kleine  Geldpabeke,  so  wie  für  Adreßbriefe  zu  einem  Frachtstücke  überbaupt,
sowohl  in  der  Stade,  als  in  den  Vorstädten,  6  Mennige  für  jedes  Seück.

S.  6.

Die  gegenwäreigen  Taren  und  Anordnungen  beziehen  sich  blos  auf  dle  hierländischen  Posten.
In  Ansehung  der  in  das  Ausland  gehenden  und  von  daher  ankommenden  Briefe,  Packereien,
Acten,  Documente  und  Gelder,  hat  es  bei  den,  nach  den  Conventionen  und  andern  Verabredun—
gen,  bestehenden  Taxen,  bis  auf  andere  Anordnung,  sein  Verbleiben.

Urkundlich  unker  des  Königl.  Geheimen  Finanz.Collegii  Siegel  und  Uneerschrift  ausgefertige,
zu  Dresden,  am  Ztien  December  1322.

W.  Freiberr  von  Gutschmid.

 

Carl  August  Kuͤttner,  §.