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auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige
Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen
befinden, unbrauchbar zu machen sind.
Bgl. Uber die Beschlagnahme das Reichs-Preßgesetz 8 23.
Es ist hier nicht eine Confiscation (8 40), sondern die Vernichtung
und Unbrauchbarmachung behufs der Verhinderung weiterer
Verbreitung in Frage. Der Inhalt der Schrift 2c. muß strafbar
sein; es reicht nicht hin, daß sie einem strafbaren Zwecke dient. —
8 41 setzt die Verurtheilung einer Person wegen bes strafbaren
Inhalts voraus, gleichviel ob sie sich im Besitz eines Exemplars 2c.
befindet oder nicht, — während § 40 diese Voraussetzung nicht
kennt. — Ferner ist § 41 ganz allgemein; § 40 bezieht sich nur auf
Verbrechen und Vergehen.
Die Maßregel soll, wie aus Abs. 2 hervorgeht, die Rechte
dritter, völlig unbetheiligter Personen nicht beeinträchtigen; die in
Besitz von Privatpersonen Übergegangenen Exemplare unterliegen
der Vernichtung nicht, wohl aber vieienigen, in deren Besitz der
Dritte nur für den Verleger sich befindet.
Auch bei ausländischen Preßerzeugnissen ist die Strafbarkeit des
Inhalts nach den inländischen Strasgesetzen zu beurtheilen.
Vgl. noch zu „unbrauchbar zu machen“ in Abs. 1 die Bestimmung
in §27 und zu den Schlußworten des Abs. 2 die Bestimmung
in § 3 des Reichs-Preßgesetzes.
§ 42.
Ist in den Fällen der 88 40 und 41 die Verfolgung
oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig
erkannt werden.
Es wird ein strafbarer Inhalt der Schrift ꝛc. vorausgesetzt,
und es muß daher die Verfolgung 2c. aus einem Grunde unmöglich
sein, der lediglich in der Person ihres Urhebers 2c., z. B. Abwesenbeit,
Berjährung, beruht. Eine Ausnahmebestimmung enthält § 152.
Ob hierher auch der Mangel des Antrags bei den Antrags-Delicten
gehört, wird bestritten.
8 4 tritt bei Uebertretungen nur insoweit ein, als § 41,
welcher auf sie mit Anwendung leidet, in Betracht kommt; —