Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

164  Das  Verwaltungsrecht.  8167

Zum  Teil  ist  die  Androhung  einer  Strafe  überflüssig  geworden
  durch  die  sogenannten  Blankettstrafgesetze  des  Str  G.-).
In  diesen  Fällen  ist  die  Uebertretung  gewisser  polizeilichen  Vorschriften
  bereits  unmittelbar  im  Gesetze  mit  Strafe  bedroht.  Die
Polizei  braucht  also  nur  das  Gebot  oder  Verbot,  nicht  aber  die
Strafandrohung  zu  erlassen.  Die  Blankettstrafgesetze  enthalten  keine
Ermächtigung  für  die  Polizeibehörden  zum  Erlasse  der  Vorschriften,
  hierfür  sind  vielmehr  lediglich  die  Landesgesetze  maßgebend,
  sondern  nur  die  Strafandrohung.  Für  Preußen  wären
solche  Bestimmungen  an  sich  überflüssig  gewesen,  da  hier  die
Polizei  das  Verordnungsrecht  sowohl  hinsichtlich  der  Anordnung
wie  der  Strafandrohung  besaß.  Das  Bedürfnis  ergab  sich  vielmehr
wesentlich  aus  den  Rechtszuständen  der  süddeutschen  Staaten,  die
nach  französischem  Vorbilde  die  Strafen  durch  Gesetz  androhen
und  der  Polizei  nur  den  Erlaß  der  Anordnung  übertragen.  Als
praktische  Folge  ergibt  sich  für  Preußen  aus  den  Blankettstrafgesetzen,
  daß  die  Polizei  in  ihren  Verordnungen  über  die  betreffenden
  Gegenstände  keine  selbständige  Strafe  androhen,  sondern
nur  auf  die  des  Strafgesetzbuches  verweisen  darf.

Was  die  Verkündigung  der  Polizeiverordnungen  anbetrifft,
so  bestimmt  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
  orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,
von  deren  Beobachtung  deren  Gültigkeit  abhängtss).  Polizeiverordnungen
  der  Regierungspräsidenten,  Oberpräsidenten  und
Minister  sind  unter  der  Bezeichnung  „Polizeiverordnung“  und
unter  Bezugnahme  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  auf  welche  sie
sich  stützen,  durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  zu
machen,  in  welchen  sie  Geltung  erlangen  sollen.  Verordnungen
der  letzteren  Art  treten  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  über
den  Anfang  ihrer  Wirksamkeit  mit  dem  achten  Tage  nach  Ablauf
desjenigen  Tages  in  Kraft,  an  welchem  das  betreffende  Stück
des  Amtsblattes  ausgegeben  worden  ists«).

und  Simon,  Polizeiwesen  II,  2.  Suppl.  S.  207;  Cirk.Restr.  des  Min.
des  IJnn.  vom  6.  Juni  1850  —  Ml.  d.  inn.  Verw.  1850,  S.  176  —;
Rosin  a.  a.  O.  S.  181;  Entsch.  des  KG.  vom  7.  November  1887  —
Johow  und  Küntzel  Vd.  7,  S.  242  —.

62)  Vgl.  z.  B.  Stro,  B.  SS  31010  710%,  361  6,  305,  300  110,  366  à,  3672-7
Fr  b.  11.  19—15,  308  1—8,  6,  3609#  .

35)  §5  144  LV.  34)  §8  140,  141  LV.