Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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c)  alle  zum  Hofstaate  des  Koͤniges,  der  Koͤnigin  und  der  übrigen  Mitglieder
des  Koͤniglichen  Hauses  gehoͤrigen  Diener,  so  wie  die  bei  der  K.  Hof-Domänen=Kammer
  angestellten  Beamten  und  Diener,  welche  den  unter  lit.  a  und  b
genannten  Dienern  nach  ihren  Rang=  und  Dienst-Verhältnissen  gleich  stehen;
die  niedere  Hof-Dienerschaft,  so  weit  solche  mit  ständigen  Gehalten  bleibend
angestellt  ist;  «

d)alleOfsizicrc,dieDienerdcöKriegs-Dcpartemc11ts-Ivelchedenin15.3
des  Gesetzes  über  die  Verhaͤltnisse  der  Civil-Staatsdiener  genannten  im
Range  gleich  stehen,  alle  dienstthuenden  Militär-Personen,  und  diejenigen,
welche  einen  Invaliden-Gehalt  beziehen;

Wac)  die  Kirchen-Diener,  mit  Einschluß  der  Meßner  (Küster),  die  Lehrer  an  öffentlichen,
  höhern  und  niedern  Lehr-Anstalten  und  die  bei  den  letztern  angesiellten
  Diener;

10  von  den  Gemeinde=  und  Körperschafts-Beamten:
die  Orts-Vorsteher,  die  Mitglieder  der  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe,  die
Amtspfleger,  die  städtischen  Stiftungs-Pfleger,  die  gewählten  Beisißer  der
Oberamts-Gerichte;z  die  Offlzianten  der  Kranken=  und  Armenhäufer;  die
Thorwarte,  die  Thorschreiber,  die  Wald=  und  Feldschützen,  die  Hochwächter,
die  Polizei-Diener,  die  Diener  bei  Gemeinde-Aemtern;

6)  diejenigen  Aerzte  und  Wund-Aerzte,  welche  Besoldung  oder  Wartgeld  aus
einer  öffentlichen  Kasse  genießen,  und  die  Apotheber,  endlich

b)  die  standes=  und  gutsherrlichen  Rent-Beamten;

3)  wegen  besonderer  Verdienste:

a)  die  Inhaber  der  Orden  des  Königlichen  Haufes;

b)  die  Besitzer  von  Militän=  und  Eivil-Verdienst-Medaillen;

c)  diejenigen,  welchen  diese  Befreiung  zur  Velohnung  für  ihre  der  Gemeinde
geleisteten  oder  noch  zu  leistenden  Dienste  durch  gesehmäßige  Beschlüsse  der
Gemeinde-Räthe  (Verw.  Edikt,  96.  55  und  65)  verwilligt  wird.

Alle  in  den  obigen  Bestimmungen  nicht  begrifsenen  Personen,  welche  nach  den
bisher  bestandenen  Verordnungen  Personal-Freiheit  anzusprechen  hatten,  bleiben  für
ibre  Person  noch  so  lange  im  Genuß  derselben,  als  ihnen  solcher  nach  jenen  Verordnungen
  zugestanden  wäre.