Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Steuertermine  —  Stiftungen.  591

verpflichten  zum  Ersatze  des  nicht  verwendeten  Stempels  und  ziehen
außerdem  Ordnungsstrafen  bis  zu  200  „X  nach  sich.  Zur  Einleitung  des
Strafverfahrens  sind  bez.  nach  erfolglosem  Submissionsverfahren  (s.  d.)
die  Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter  zuständig  (Ges.  vom  13.  November
1876  S.  580  Art.  12  flg.,  Ges.  vom  3.  Juni  1879  S.  219).

Steuertermine,  s.  Steuererhebung.

Steuerbvermessung,  s.  Vermessung.

Steuerzuschlag.  Reicht  der  Ertrag  der  directen  Steuern  (s.  d.)  zur
Deckung  des  durch  sie  aufzubringenden  Staatsbedarfs  nicht  aus,  so  wird
der  Fehlbedarf  nur  durch  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  aufgebracht
(Ges.  vom  3.  Juli  1878  S.  153  Art.  5)).

Stifter.  In  der  ersten  Kammer  werden  das  Hochstift  Meißen  und  das
Collegiatstift  Wurzen  durch  je  einen  Deputirten  ihres  Mittels,  das  Domstift
  St.  Petri  zu  Bautzen  durch  seinen  Decan  vertreten  (Vu.  §  63
Pct.  2,  9  und  11).  Das  Donstift  St.  Petri  zu  Bautzen  übt  als
katholisches  Consistorium  die  geistliche  Mitaufsicht  über  die  katholischen
Kirchen  und  Stiftungen  der  Oberlausitz  (s.  d.),  die  weltlichen  Mitaufsichtsbefugnisse
  aber  insoweit  aus,  als  sie  nicht  auf  die  Kreishauptmannschaft
Bautzen  übergegangen  sind  (VO.  vom  14.  September  1879  S.  303).—
Bezüglich  der  Stifter  Merseburg,  Naumburg  und  Zeitz  hat  die  sächsische
Regierung  auf  alle  ihr  und  der  Universität  Leipzig  zustehenden  Rechte
verzichtet  und  die  Entschädigung  der  Universität  und  der  Inhaber  übernommen
  (Friedensvertrag  vom  26.  October  1866  S.  211  Art.  20).

Stiftungen.  A.  Die  St  stehen  unter  dem  Schutze  des  Staates.  Ihr
Vermögen  und  Einkommen  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen
  eingezogen  oder  für  andere  als  stiftungsmäßige  Zwecke  verwendet
  werden.  Nur  wo  der  Stiftungszweck  nicht  mehr  zu  erreichen  ist,
darf  eine  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  mit  Zustimmung  der  Betheiligten,
  bei  allgemeinen  Landesanstalten  mit  Zustimmung  der  Stände
erfolgen.  Soweit  hiernach  überhaupt  statthaft,  können  St.  nur  durch
Verfügung  des  zuständigen  Ministeriums  erlöschen  (Vu.  §  60,  Ges.  vom
15.  Juni  1868  S.  315  §  9,  AVO.  vom  23.  Juli  1868  S.  499  83,
Ges.  vom  23.  August  1876  S.  335  §  32).  Die  vorstehenden  Rechte
des  Staates  werden  vom  Cultusministerium  ausgeübt,  soweit  nicht  1)
stiftungsmäßig  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  oder  2)  die  St.  die  Versorgung
  Armer  und  Kranker  bezweckt,  welchenfalls  das  Ministerium  des
Innern  zuständig  ist,  oder  3)  die  St.  ausschließlich  zu  Zwecken  der
ebangelisch-lutherischen  Kirche  bestimmt  ist,  welchenfalls  die  dem  Cultusministerium
  zustehenden  Rechte  vom  Landesconsistorium  und  auf  dessen
Vortrag  von  den  in  evangelieis  beauftragten  Staatsministern  ausgeübt
werden  (VO.  vom  7.  November  1831  S.  323  §  4  E  II,  Kirchenges.
vom  16.  April  1873  S.  376  §  5  Nr.  20,  21,  24  und  28,  §  74  unde,
Ges.  vom  15.  April  1873  S.  374  §  VII).

B.  Die  juristische  Persönlichkeit  erlangen  St.,  die  zu  dauernden
kirchlichen,  mildthätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  selbstständig  errichtet
  werden,  durch  die  Genehmigung  der  St  durch  das  zuständige  Ministerium,
  andere  St.  durch  ausdrückliche  Anerkennung  als  juristische  Per-