Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

$.  Die  Gründung  des  neuen  deutschen  Reiches.  173

dern  auch  die  Wiedererneuerung  der  Bezeichnung  »Kaiser  und
Reich«  angeregt  worden.  König  Ludwig  lI.  von  Bayern  hatte  die
Initiative  ergriffen  und  ein  eigenhändiges  Schreiben  an  die  übrigen
Fürsten  gerichtet,  um  auf  dieses  Ziel  hinzuwirken.  Nachdem  sich
sämmtliche  Fürsten  und  freien  Städte  dem  Antrage  angeschlossen
hatten,  erfolgte  die  Einwilligung  des  Königs  von  Preussen  dahin,
»dass  vorläufig  ein  dahin  gehender  Gesetzentwurf  dem  norddeutschen
Reichstage  vorgelegt  werde«,  was  am  9.  December  1870  geschah.  Am
folgenden  Tage  bereits  wurde  dieser  Entwurf  vom  norddeutschen
Reichstage  angenommen.  Nachdem  der norddeutsche  Reichstag  seinerseits
  sämmtliche  Verträge  mit  den  süddeutschen  Staaten  genehmigt
  und  sowohl  die  hierdurch,  als die durch  die  Vorlage  in  Bezug  auf
Kaiser  und  Reich  bedingten  Verfassungsänderungen  angenommen
hatte,  war  es  nothwendig,  auch  die  gleiche  Genehmigung  seitens  der
Landtage  der  vier  süddeutschen  Staaten  herbeizuführen  und  waren
denselben  von ihren  Regierungen  die  betreffenden  Vorlagen  gemacht
worden  (Sämmtliche  Kammerverhandlungen  finden  sich  in  Bezold’s
Materialien  B.  III).  In  Hessen,  Baden  und  Württemberg  erfolgte
die  Genehmigung  rechtzeitig,  d.  h.  vor  dem  1.  Januar  1871.  In
Bayern  sprach  zwar  die  Kammer  der  Reichsräthe  ihre  Zustimmung
noch  am  30.  December  1870  mit  allen  gegen  drei  Stimmen  aus,  die
Kammer  der  Abgeordneten  jedoch  gelangte  erst  am  21.  Januar  1871
nach  zehntägigen  heissen  Debatten  zu  einem  Beschlusse,  indem  sie
nun  endlich  auch  ihrerseits  mit  102  gegen  418  Stimmen  die  Zustimmung
  ertheilte.

Durch  diese  verfassungsmässige  Zustimmung  der  betreffenden
Volksvertretungen  erhielten  die  Regierungen  des  norddeutschen  Bundes
  und  der  süddeutschen  Staaten  die  staatsrechtliche  Ermächtigung,
die  völkerrechtlichen  Verträge  vom  November  ins  Leben  zu  führen.
Dieselben  wurden  ratificirt  und  ordnungsmässig  publicirt.  Da  in
allen  Vertragsinstrumenten  ausdrücklich  gesagt  war,  dass  der  Vertrag
  mit  dem  1.  Januar  1871  ins  Leben  treten  sollte,  so  ist  dieser  Tag
unzweifelhaft  als  der  Geburtstag  des  neuen  deutschen  Reiches
zu  betrachten.  Auch  für  Bayern,  in  dessen  Vertrag  ebenfalls  dieser
Termin  festgestellt  worden  war.  Die  allerdings  später  erst  nachfolgende
  landständische  Zustimmung  genehmigte  mit  dem  ganzen
Vertrage  auch  den darin  enthaltenen  Anfangstermin  und  ist  insofern
als  eine  Ratihabition  des  geschlossenen  Verfassungsbündnisses  anzusehen.
  Mit  diesem  Inslebentreten  des  deutschen  Reiches  waren  die
zu  Grunde  liegenden  völkerrechtlichen  Novemberverträge  vollständig
erfüllt  und  das  völkerrechtliche  Vertragsverhältniss  hatte  sich  für  alle