$. Die Gründung des neuen deutschen Reiches. 173
dern auch die Wiedererneuerung der Bezeichnung »Kaiser und
Reich« angeregt worden. König Ludwig lI. von Bayern hatte die
Initiative ergriffen und ein eigenhändiges Schreiben an die übrigen
Fürsten gerichtet, um auf dieses Ziel hinzuwirken. Nachdem sich
sämmtliche Fürsten und freien Städte dem Antrage angeschlossen
hatten, erfolgte die Einwilligung des Königs von Preussen dahin,
»dass vorläufig ein dahin gehender Gesetzentwurf dem norddeutschen
Reichstage vorgelegt werde«, was am 9. December 1870 geschah. Am
folgenden Tage bereits wurde dieser Entwurf vom norddeutschen
Reichstage angenommen. Nachdem der norddeutsche Reichstag seinerseits
sämmtliche Verträge mit den süddeutschen Staaten genehmigt
und sowohl die hierdurch, als die durch die Vorlage in Bezug auf
Kaiser und Reich bedingten Verfassungsänderungen angenommen
hatte, war es nothwendig, auch die gleiche Genehmigung seitens der
Landtage der vier süddeutschen Staaten herbeizuführen und waren
denselben von ihren Regierungen die betreffenden Vorlagen gemacht
worden (Sämmtliche Kammerverhandlungen finden sich in Bezold’s
Materialien B. III). In Hessen, Baden und Württemberg erfolgte
die Genehmigung rechtzeitig, d. h. vor dem 1. Januar 1871. In
Bayern sprach zwar die Kammer der Reichsräthe ihre Zustimmung
noch am 30. December 1870 mit allen gegen drei Stimmen aus, die
Kammer der Abgeordneten jedoch gelangte erst am 21. Januar 1871
nach zehntägigen heissen Debatten zu einem Beschlusse, indem sie
nun endlich auch ihrerseits mit 102 gegen 418 Stimmen die Zustimmung
ertheilte.
Durch diese verfassungsmässige Zustimmung der betreffenden
Volksvertretungen erhielten die Regierungen des norddeutschen Bundes
und der süddeutschen Staaten die staatsrechtliche Ermächtigung,
die völkerrechtlichen Verträge vom November ins Leben zu führen.
Dieselben wurden ratificirt und ordnungsmässig publicirt. Da in
allen Vertragsinstrumenten ausdrücklich gesagt war, dass der Vertrag
mit dem 1. Januar 1871 ins Leben treten sollte, so ist dieser Tag
unzweifelhaft als der Geburtstag des neuen deutschen Reiches
zu betrachten. Auch für Bayern, in dessen Vertrag ebenfalls dieser
Termin festgestellt worden war. Die allerdings später erst nachfolgende
landständische Zustimmung genehmigte mit dem ganzen
Vertrage auch den darin enthaltenen Anfangstermin und ist insofern
als eine Ratihabition des geschlossenen Verfassungsbündnisses anzusehen.
Mit diesem Inslebentreten des deutschen Reiches waren die
zu Grunde liegenden völkerrechtlichen Novemberverträge vollständig
erfüllt und das völkerrechtliche Vertragsverhältniss hatte sich für alle