Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

116  Praktische  Bemerkung  über  §.3  des  St.  Sch.  Gef.  v.  1822.

bei  Vorlage  des  fraglichen  Gesetzentwurfes  in  der
Kammer  der  Abgeordneten  gehalten  hat  ?):

„Die  Verjährung  so  verschiedner  Forderungen

kann  nicht  abgewartet,  und  durch  eine  gerichtliche

  Vorladung  der  Gläubiger  ohne  Gesetz
nicht  abgeholfen  werden,  indem  es  zweifelhaft
gemacht  worden  ist,  ob  nach  den  bestehenden

Gesetzen  eine  Ediktalladung  in  solchen  Fällen

mit  Erfolg  eintreten  könne.  Eine  Aufforderung

  durch  ein  besonderes  Gesetz

mit  dem  Präjudize  der  Erlöschung

der  Forderung  löset  alle  Zweifel  und  Mißverständnisse.“


Es  sollte  also  die  Ediktalladung,  deren  Statthaftigkeit
  und  Wirksamkeit  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  für  zweifelhaft  erachtet  wird,  durch
ein  besonderes  Gesetz  erlassen,  und  so  die
Dazwischenkunft  des  Richteramtes,  von  welchem
Ediktalladungen  in  gewöhnlichen  Fällen  ausgehen,
überflussig  gemacht  werden.  —  Daß  eine  Funktion
  des  Richteramtes  ausnahmsweise  durch  einen
Akt  der  Gesetzgebung  besorgt,  daß  demnach  von
der  Natur  der  Ediktalladungen,  wie  sie  gemeinhin
vorkommen,  abgewichen  werden  wolle,  ist  hier  ausdrücklich
  gesagt;  man  kann  daher  die  Regel,  nach
welcher  Eriktalladungen  nicht  Sache  des  Gesetzgebers,
  sondern  des  Richters  sind,  nicht  zu  dem
Ende  geltend  machen,  um  der  Vorschrift  des  mehrgedachten
  §.  3  die  Eigenschaft  einer  Ediktalladung
zu  bestreiten.

5)  Die  Ansicht,  welche  hier  vertheidigt  wird,

3)  Verhandl.  von  1822,  Beil.  Bd.  IV,  S.  115.