116 Praktische Bemerkung über §.3 des St. Sch. Gef. v. 1822.
bei Vorlage des fraglichen Gesetzentwurfes in der
Kammer der Abgeordneten gehalten hat ?):
„Die Verjährung so verschiedner Forderungen
kann nicht abgewartet, und durch eine gerichtliche
Vorladung der Gläubiger ohne Gesetz
nicht abgeholfen werden, indem es zweifelhaft
gemacht worden ist, ob nach den bestehenden
Gesetzen eine Ediktalladung in solchen Fällen
mit Erfolg eintreten könne. Eine Aufforderung
durch ein besonderes Gesetz
mit dem Präjudize der Erlöschung
der Forderung löset alle Zweifel und Mißverständnisse.“
Es sollte also die Ediktalladung, deren Statthaftigkeit
und Wirksamkeit nach den bestehenden
Gesetzen für zweifelhaft erachtet wird, durch
ein besonderes Gesetz erlassen, und so die
Dazwischenkunft des Richteramtes, von welchem
Ediktalladungen in gewöhnlichen Fällen ausgehen,
überflussig gemacht werden. — Daß eine Funktion
des Richteramtes ausnahmsweise durch einen
Akt der Gesetzgebung besorgt, daß demnach von
der Natur der Ediktalladungen, wie sie gemeinhin
vorkommen, abgewichen werden wolle, ist hier ausdrücklich
gesagt; man kann daher die Regel, nach
welcher Eriktalladungen nicht Sache des Gesetzgebers,
sondern des Richters sind, nicht zu dem
Ende geltend machen, um der Vorschrift des mehrgedachten
§. 3 die Eigenschaft einer Ediktalladung
zu bestreiten.
5) Die Ansicht, welche hier vertheidigt wird,
3) Verhandl. von 1822, Beil. Bd. IV, S. 115.