Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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soweil sie noch nicht entwerthel sind, zu entwerthen und zugleich auf der 
Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl 
der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, 
welche die Kontrole der Beitragsentrichlung ausüben, sind befugt, alle in 
den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch nicht 
entwerthet sind. 
5. Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen 
ob, welcher die Marken einzukleben hat: im Falle der Entwerthungspflicht 
soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen. 
5. Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern, 
z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00.“ oder für den 10. Februar 
1901 „10. 2. OI.“, dentlich angegeben wird. Zur Enutwerihun ist Tinte 
oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoss zu verwend 
Für das Einzugsverfahren, das Loertiimngeverfahr#, die Verlängerung 
und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art 
der Entwerthung vorschreiben oder zulassen. 
Andere Entwerthungozeichen sind unzulässig. 
Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent- 
werthet werden, sobald die die Marken enthaltende Qnittungskarte zum 
Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver- 
sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten 
Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, 
an welche die Karle nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form 
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle überlassen. Auf der 
Außenseite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk 
„Entwerthet“ zu seten und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, 
insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der Name der Ver- 
sicherungoanstalt ersichtlich bleiben. 
9. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß 
Zisser 6 Abs. 2 getroffenen Anordunngen zuwiderhandelt, kann für jeden 
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strase verwirkt ist, 
2. 
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