Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges 
erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt 
bereitgehalten wird. 
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang 
des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung 
höchstens so vieler Fahrkarten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung 
Plätze enthält, zulässig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheins 
stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können 
ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche unbesetzt in dem 
ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung dürfen nicht mehr Per- 
sonen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen 
müssen als solche mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden. 
C. 14. 
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. 
Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagen- 
klasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte 
entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Mlatz in 
einer höheren Klasse zeitweilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte 
gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, 
unter Erstattung des Preisunterschiedes umzuwechseln, oder die Fahrt zu unter- 
lassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
() Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer 
Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisenden auf der Abgangs- 
station bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden 
sind, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gestattet, sofern die Fahrkarte noch 
nicht entwerthet ist. 
(s) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse 
gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlages sowohl auf der 
Abgangsstation, als auf wischenstationen erfolgen. 
G. 15. 
Warteräume. 
Die Warteräume sind spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges 
zu öffnen. Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte an- 
kommenden Reisenden ist gestattet, sich in dem Warteraum derjenigen Bahn, auf 
welcher er die Reise fortsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten 
Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch 
nur, soweit der Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muß.
	        
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