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soweil sie noch nicht entwerthel sind, zu entwerthen und zugleich auf der
Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl
der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken.
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten,
welche die Kontrole der Beitragsentrichlung ausüben, sind befugt, alle in
den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch nicht
entwerthet sind.
5. Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen
ob, welcher die Marken einzukleben hat: im Falle der Entwerthungspflicht
soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen.
5. Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern,
z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00.“ oder für den 10. Februar
1901 „10. 2. OI.“, dentlich angegeben wird. Zur Enutwerihun ist Tinte
oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoss zu verwend
Für das Einzugsverfahren, das Loertiimngeverfahr#, die Verlängerung
und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art
der Entwerthung vorschreiben oder zulassen.
Andere Entwerthungozeichen sind unzulässig.
Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent-
werthet werden, sobald die die Marken enthaltende Qnittungskarte zum
Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver-
sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten
Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde,
an welche die Karle nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle überlassen. Auf der
Außenseite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk
„Entwerthet“ zu seten und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden,
insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der Name der Ver-
sicherungoanstalt ersichtlich bleiben.
9. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß
Zisser 6 Abs. 2 getroffenen Anordunngen zuwiderhandelt, kann für jeden
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strase verwirkt ist,
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