Volltext : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

488  iterarhistor.  Uebersicht  d.  Systeme  u.  Theorien  d.  Völkerrechts  seit  Grotius.

Subjecte  des  Völkerrechts.  2.  Buch:  die  Verhältnisse  der  Staaten  zu  einander
  in  ihren  friedlichen  Beziehungen  3.  Buch:  der  Streit  der  Staaten.)

Heffter,  geb.  zu  Schweinitz  am  30.  April  1796,  gest.  zu  Berlin  am
5.  Januar  1880,  erhielt  seine  Gymnafialbildung  auf  der  Fürstenschule  in
Grimma,  und  studirte  in  Leipzig  und  Berlin.  Praktisch  arbeitete  er  in  Jüterbog,
  dann  am  Kammergericht,  ferner  am  Kölnischen  Appellationsgerichtshofe,
endlich  als  Rath  am  Düsseldorfer  Landgericht.  Er  wurde  1823  Professor  in
Bonn,  1880  in  Halle,  1883  in  Berlin.  Er  war  Mitglied  des  Rheinischen
Kassationshofes,  dann  Obertribunalsrath;  1849  —  1852  war  er  Mitglied  der
Preußischen  Ersten  Kammer,  und  wieder  seit  1863  Kronsyndicus  im  Herrenhause.

1)  Mohl,  S.  394.

2)  „Gegen  obige  Anordnung,  welche  der  juristischen  Anschauung  und  Gewöhnung
  sehr  nahe  liegt,  haben  sich  manche  Stimmen  erklärt  .  .  .  Die  kunstvollste  Methodik
  wird  jedoch  in  der  Ausführung  immer  wieder  auf  die  obigen  Kategorien  zurückführen
  oder  daran  erinnern.  Der  Verfasser  hat  sie  nicht  aus  Bequemlichkeit  oder
Angewöhnung  festgehalten.“  Note  zu  §  4.  —  Ueber  einzelne  Mängel  der  Heffterschen
  Darstellung  sind,  außer  Bulmerincq  und  Kaltenborn,  insbesondere  die
maß=  und  pietätvollen  Bemerkungen  von  Hermann  Schulze  zu  vergleichen.

3)  S.  8—9.

111.
Bluntschli.

Literatur:  Jahlreiche  Nekrologe,  u.  a.  Schulze  und  Rolin  im  Annnaire  Bd.  VI,
und  meine  Notice  sur  M.  Bluntschli,  Revue  de  droit  international,  XIII.  —
von  Holtzendorff,  in  den  Zeit=  und  Streitfragen  1881.  —  Aus  meinem  Leben
(Autobiographie  und  Auszüge  aus  dem  Tagebuche  Bluntschli's,  herausgegeben
von  Dr.  Rudolf  Seyerlen).  3  Bde.  Nördlingen  1884.

Wie  Klüber,  wie  Heffter,  hat  sich  auch  Bluntschli  erst  in  seinen  späteren
Lebensjahren  der  Gesammtdarstellung  des  Völkerrechts  zugewandt.  Ja  er  war
beinahe  ein  Sechziger,  als  er  im  September  1867  seinem  Freunde  Franz
Lieber  jenen  jugendliche  Frische  athmenden  Brief  schrieb,  welcher  der  ersten
Auflage  des  „Modernen  Völkerrechts  der  civilifirten  Staaten“  als  Vorwort
dient,  und  worin  erklärt  wird,  „daß  das  Recht  eine  lebendige  Ordnung  in  der
Menschheit,  nicht  eine  todte  außer  der  Menschheit  sei,  daß  nur  das  lebendige
und  nicht  das  todte  Recht  befähigt  sei,  mit  den  Völkern  zu  leben  und  fortzuschreite.“
  .  „Am  wenigsten“,  heißt  es  weiter,  „paßt  jener  falsche  Gedanke
eines  an  sich  todten  Rechts  zu  einer  Darstellung  des  Völkerrechts,  das  überall
noch  nicht  zu  festem  Abschluß  gekommen,  sondern  noch  in  mächtiger  unaufhaltsamer
  Bewegung  begriffen  ist.  Das  Recht  des  natürlichen  Wachsthums  der
Völker  und  Staaten,  das  Recht  der  Entwicklung  der  Menschheit,  das  Recht
des  fortschreitenden  Lebens  muß  von  der  Wissenschaft  unzweideutiger  und  entschiedener
  als  bisher  anerkannt  und  vertreten  werden,  wenn  dieselbe  ihre  hohe
fittliche  und  geistige  Mission  erfüllen  soll,  ihre  leuchtende  Fackel  auf  den  Wegen