488 iterarhistor. Uebersicht d. Systeme u. Theorien d. Völkerrechts seit Grotius.
Subjecte des Völkerrechts. 2. Buch: die Verhältnisse der Staaten zu einander
in ihren friedlichen Beziehungen 3. Buch: der Streit der Staaten.)
Heffter, geb. zu Schweinitz am 30. April 1796, gest. zu Berlin am
5. Januar 1880, erhielt seine Gymnafialbildung auf der Fürstenschule in
Grimma, und studirte in Leipzig und Berlin. Praktisch arbeitete er in Jüterbog,
dann am Kammergericht, ferner am Kölnischen Appellationsgerichtshofe,
endlich als Rath am Düsseldorfer Landgericht. Er wurde 1823 Professor in
Bonn, 1880 in Halle, 1883 in Berlin. Er war Mitglied des Rheinischen
Kassationshofes, dann Obertribunalsrath; 1849 — 1852 war er Mitglied der
Preußischen Ersten Kammer, und wieder seit 1863 Kronsyndicus im Herrenhause.
1) Mohl, S. 394.
2) „Gegen obige Anordnung, welche der juristischen Anschauung und Gewöhnung
sehr nahe liegt, haben sich manche Stimmen erklärt . . . Die kunstvollste Methodik
wird jedoch in der Ausführung immer wieder auf die obigen Kategorien zurückführen
oder daran erinnern. Der Verfasser hat sie nicht aus Bequemlichkeit oder
Angewöhnung festgehalten.“ Note zu § 4. — Ueber einzelne Mängel der Heffterschen
Darstellung sind, außer Bulmerincq und Kaltenborn, insbesondere die
maß= und pietätvollen Bemerkungen von Hermann Schulze zu vergleichen.
3) S. 8—9.
111.
Bluntschli.
Literatur: Jahlreiche Nekrologe, u. a. Schulze und Rolin im Annnaire Bd. VI,
und meine Notice sur M. Bluntschli, Revue de droit international, XIII. —
von Holtzendorff, in den Zeit= und Streitfragen 1881. — Aus meinem Leben
(Autobiographie und Auszüge aus dem Tagebuche Bluntschli's, herausgegeben
von Dr. Rudolf Seyerlen). 3 Bde. Nördlingen 1884.
Wie Klüber, wie Heffter, hat sich auch Bluntschli erst in seinen späteren
Lebensjahren der Gesammtdarstellung des Völkerrechts zugewandt. Ja er war
beinahe ein Sechziger, als er im September 1867 seinem Freunde Franz
Lieber jenen jugendliche Frische athmenden Brief schrieb, welcher der ersten
Auflage des „Modernen Völkerrechts der civilifirten Staaten“ als Vorwort
dient, und worin erklärt wird, „daß das Recht eine lebendige Ordnung in der
Menschheit, nicht eine todte außer der Menschheit sei, daß nur das lebendige
und nicht das todte Recht befähigt sei, mit den Völkern zu leben und fortzuschreite.“
. „Am wenigsten“, heißt es weiter, „paßt jener falsche Gedanke
eines an sich todten Rechts zu einer Darstellung des Völkerrechts, das überall
noch nicht zu festem Abschluß gekommen, sondern noch in mächtiger unaufhaltsamer
Bewegung begriffen ist. Das Recht des natürlichen Wachsthums der
Völker und Staaten, das Recht der Entwicklung der Menschheit, das Recht
des fortschreitenden Lebens muß von der Wissenschaft unzweideutiger und entschiedener
als bisher anerkannt und vertreten werden, wenn dieselbe ihre hohe
fittliche und geistige Mission erfüllen soll, ihre leuchtende Fackel auf den Wegen