Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Post-Aemter  neuerdings  zur  genauesten
Beobachtung  der  vorerwähnten  Verordnmung
  mit  dem  Anfügen  angewiesen  worden
  sind,  Post-Aufgaben  ohne  Werths-Deklaration
  nur  gegen  ausdrückliche  Ver-Ichtleistung
  auf  das  Reblamations-Recht:

des  Aufgebers  im  Falle  eines  Verlusts
oder  einer  Beschdigung  ausnahmsweise
anzunehmen.
Frankfurt  a.  M.  den  7.  Jannar  18-:4.
Alexander  Freiherr  v.  Vrints-Berberich.


B!)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegsraths.

Die.  Besteurung:  der-Persönen,,  welche  neben  der  goldenen:  Militär  Verdienst=  Mddaille  noch  ein  anderes
Einkommen  beziehen  ,  betreffende.

Wrgen  Besteurung  derjenigen'  Individuen

  welche  neben  dem  Gehalt  der  goldenen
Militär-Verdienst-Medaille  noch  ein  anderes
  Einkommen  zu  beziehen  haben,  erhalten
  die  Ober  =  Amtspflegen  die  Weisung,

nen.  Betrag  dieses.  Medaillen-Gehalts  den.

Oberämtern  anzuzeigen;  um  jene  Medaillenträger,
  wenn  ihr  Gesamt--Einkommen
über:  roo  fl.  beträgt,  den  Bestimmungen
  des  Abgaben-Geseßes  gemäß,  in
Besteurung  ziehen  zu  kônnen.
Stuttgart  den  -1.  Februar  1824.
v.  Huͤgel..

C)  Des  Departements  der  Finanzem:
Des  Finanz--Ministerium.
Mrleihung  einer  silbernen  Civil=  Verdienst-Medaille.

Seine  Königliche  Majestät  haben.
vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.
d.  M.  dem  Lehm-Gießer  Montigel,  von:
Wasseralsingen,  wegen  seiner  Verdiensteum

  die  dortige  Gießerei  die  siltberne  Versdienst=
  Medaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  20.  Februar  1824..
Weckherlin.