Post-Aemter neuerdings zur genauesten
Beobachtung der vorerwähnten Verordnmung
mit dem Anfügen angewiesen worden
sind, Post-Aufgaben ohne Werths-Deklaration
nur gegen ausdrückliche Ver-Ichtleistung
auf das Reblamations-Recht:
des Aufgebers im Falle eines Verlusts
oder einer Beschdigung ausnahmsweise
anzunehmen.
Frankfurt a. M. den 7. Jannar 18-:4.
Alexander Freiherr v. Vrints-Berberich.
B!) Des Kriegs-Departements:
Des Kriegsraths.
Die. Besteurung: der-Persönen,, welche neben der goldenen: Militär Verdienst= Mddaille noch ein anderes
Einkommen beziehen , betreffende.
Wrgen Besteurung derjenigen' Individuen
welche neben dem Gehalt der goldenen
Militär-Verdienst-Medaille noch ein anderes
Einkommen zu beziehen haben, erhalten
die Ober = Amtspflegen die Weisung,
nen. Betrag dieses. Medaillen-Gehalts den.
Oberämtern anzuzeigen; um jene Medaillenträger,
wenn ihr Gesamt--Einkommen
über: roo fl. beträgt, den Bestimmungen
des Abgaben-Geseßes gemäß, in
Besteurung ziehen zu kônnen.
Stuttgart den -1. Februar 1824.
v. Huͤgel..
C) Des Departements der Finanzem:
Des Finanz--Ministerium.
Mrleihung einer silbernen Civil= Verdienst-Medaille.
Seine Königliche Majestät haben.
vermöge höchster Entschließung vom 9.
d. M. dem Lehm-Gießer Montigel, von:
Wasseralsingen, wegen seiner Verdiensteum
die dortige Gießerei die siltberne Versdienst=
Medaille gnädigst verliehen.
Stuttgart den 20. Februar 1824..
Weckherlin.