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Reichs-Gesetzblatt.
Nr II.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-
Lothringen. S. 137. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 130.
(Nr. 2087.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
thun kund und fügen zu wissen:
Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig
Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und
Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit
sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen
zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
Die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions-
und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie
für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue
bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 14. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
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Reichs-Gesetzbl. 1893. 25
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1893.