Zum StGB. v. 1813 Th. 1 Art. 52. 21
1) Die bessere Verpflegung ist nicht in das
Belieben der Gefangenen gestellt; sie kann nur eintreten
auf besondere, qualitativ und quantitativ bestimmte
Gestattung des Gerichtes.
2) Bei der Bestimmung der besseren Verpflegung
rücksichtlich ihrer Qualität und Quantität muß
das Gericht auf Nüchternheit und Mäßigkeit und
auf die Ordnung des Hauses (auf die Aufrechthaltung
der inneren Ordnung der Gefängnisse, wie der
Eingang der allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli
1813, Reg.-Bl. S. 793 sagt) Rücksicht nehmen.
Es dürfen daher nur solche Speisen und in
solchen Quantitäten gestattet werden, von deren Genuß
kein Nachtheil für die Gesundheit der Gefangenen
zu besorgen ist. Der Genuß geistiger Getränke
darf nur in solchen Quantitäten gestattet werden,
welche den Gefangenen auch bei rascher Konsumtion
des zugelassenen Quantums noch bei durchaus nüchternen
Sinnen erhalten.
Im Zweifel über das hienach zu erlaubende
Maß muß das von kurzer Hand zu erholende Gutachten
des Gerichtsarztes den Ausschlag geben, wel-Verpflegung
begünstigt werden. Die desfallsige Kontrole
ist wesentlich erleichtert, wenn die Erlaubniß
zur besseren Verpflegung nur schriftlich und mit genauer
Angabe der Qualität und Quantität der Verwilligung
ertheilt wird, diese Erlaubnißscheine vom
Gefangenwärter bis zur Entlassung des betr. Gefangenen
oder Zurücknahme der Erlaubniß aufbewahrt,
alsdann aber pünktlich zurückgeliefert werden.
In der Bflicht der Untersuchungsrichter und der
Gerichtsärzte liegt es ohnehin, daß sie die Wahrnehmungen
über Mißstände, welche sie beim Besuche
der Gefängnisse machen, dem Gerichtsvorstande zur
Abbilfe bekannt geben. Die Visitationen durch die
Gerichtsvorstände selbst dürfen aber dabei nicht als
uberstüssig erachtet werden.