Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Zum  StGB.  v.  1813  Th.  1  Art.  52.  21

1)  Die  bessere  Verpflegung  ist  nicht  in  das
Belieben  der  Gefangenen  gestellt;  sie  kann  nur  eintreten
  auf  besondere,  qualitativ  und  quantitativ  bestimmte
  Gestattung  des  Gerichtes.

2)  Bei  der  Bestimmung  der  besseren  Verpflegung
  rücksichtlich  ihrer  Qualität  und  Quantität  muß
das  Gericht  auf  Nüchternheit  und  Mäßigkeit  und
auf  die  Ordnung  des  Hauses  (auf  die  Aufrechthaltung
  der  inneren  Ordnung  der  Gefängnisse,  wie  der
Eingang  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  22.  Juli
1813,  Reg.-Bl.  S.  793  sagt)  Rücksicht  nehmen.

Es  dürfen  daher  nur  solche  Speisen  und  in
solchen  Quantitäten  gestattet  werden,  von  deren  Genuß
  kein  Nachtheil  für  die  Gesundheit  der  Gefangenen
  zu  besorgen  ist.  Der  Genuß  geistiger  Getränke
darf  nur  in  solchen  Quantitäten  gestattet  werden,
welche  den  Gefangenen  auch  bei  rascher  Konsumtion
des  zugelassenen  Quantums  noch  bei  durchaus  nüchternen
  Sinnen  erhalten.

Im  Zweifel  über  das  hienach  zu  erlaubende
Maß  muß  das  von  kurzer  Hand  zu  erholende  Gutachten
  des  Gerichtsarztes  den  Ausschlag  geben,  wel-Verpflegung

  begünstigt  werden.  Die  desfallsige  Kontrole
  ist  wesentlich  erleichtert,  wenn  die  Erlaubniß
zur  besseren  Verpflegung  nur  schriftlich  und  mit  genauer
  Angabe  der  Qualität  und  Quantität  der  Verwilligung
  ertheilt  wird,  diese  Erlaubnißscheine  vom
Gefangenwärter  bis  zur  Entlassung  des  betr.  Gefangenen
  oder  Zurücknahme  der  Erlaubniß  aufbewahrt,
  alsdann  aber  pünktlich  zurückgeliefert  werden.

In  der  Bflicht  der  Untersuchungsrichter  und  der
Gerichtsärzte  liegt  es  ohnehin,  daß  sie  die  Wahrnehmungen
  über  Mißstände,  welche  sie  beim  Besuche
der  Gefängnisse  machen,  dem  Gerichtsvorstande  zur
Abbilfe  bekannt  geben.  Die  Visitationen  durch  die
Gerichtsvorstände  selbst  dürfen  aber  dabei  nicht  als
uberstüssig  erachtet  werden.