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Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten, werden
im internationalen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vor-
gesehenen internationalen Frachtbriefes, und zwar entweder nach Maßgabe von
Vereinbarungen zwischen den Regierungen der betheiligten Staaten, oder von
Tarifbestimmungen, welche von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen auf-
gestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen.
Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders werthvolle Spitzen
und besonders werthvolle Stickereien zu rechnen.
II.
Leichentransporte werden auf Grund des internationalen Frachtbriefes unter
folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Die Beförderung erfolgt als Eilgut.
2. Die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten.
3. Die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten
Person begleitet sein.
4. Die Beförderung unterliegt im Gebiet jedes einzelnen Staates den da-
selbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen,
soweit nicht unter den betheiligten Staaten besondere Abmachungen
getroffen sind.
B.
Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen
Uebereinkommen.
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
I
Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen
fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so
fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst untereinander,
noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Ver—
packung geschieht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten
Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht
gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere
Kiste keinen größeren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe
mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Ver—
packung versehen sind.
II.
Zündhütchen für Schußwaffen und für Geschosse, Zündspiegel,
nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zünd—