Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 116 — 
Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird 
— sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur 
in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit 
festschließenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, 
welche so präparirt sind, daß sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht 
entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfänger hat 
das Auf= beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender 
auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen. 
Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium, 
werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Neben- 
produkt) zur Beförderung übernommen. 
VIII. 
Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium ent- 
haltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodium= 
wolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die 
einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, daß das Vertrocknen derselben voll- 
ständig verhindert wird. 
VIIIa. 
Schwefeläther wird nur befördert entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem 
Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von 
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden 
Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen 
sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In- 
fusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein; 
b) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben ver- 
sehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten 
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus 
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. 
Bei Blech= und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilo- 
gramm Flüssigkeit für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise 
darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser faßt, nicht mehr als 10 Kilo- 
gramm Schwefeläther enthalten. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.