IX
Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten ent-
halten (Hoffmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht ver-
schlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung
nachstehende Beschaffenheit haben muß:
1. Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück
vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest
verpackt sein;
2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht
übersteigen.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
X.
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen
Wagen ohne Decken befördert und nur entweder
entweder
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis
zu 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und
unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen
entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in
Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Stoffen verpackt sein,
oder
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge—
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingefüttert sind.
Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu
einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht ver-
schlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks
in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren
Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne