Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, 
daß das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält. 
XI. 
Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — 
sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in 
Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall= oder Glasgefäßen zur Beförderung 
zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise 
verpackt sein. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in 
dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XIV. 
Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem der Bahn bekannten 
Chemiker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlich- 
keit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. 
Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit 
Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. Mit Blei aus- 
gekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht verwendet 
werden. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl) 
Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser), sowie Chlorschwefel unterliegen nach- 
stehenden Vorschriften: 
1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben ver- 
sehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
Falls dieselben in Metall-, Holz= oder Gummibehältern versendet 
werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver- 
schlüssen versehen sein. 
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stoffe 
stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien 
nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in 
welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige 
Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
	        
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