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XVI.
Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Pottaschenkauge),
ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den
Vorschriften unter Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen
Bestimmung unter 2).
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XVII.
Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden die
unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleich-
kommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken-
erdiger Stoffe umgeben sein müssen.
XVIII.
Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) darf
nur befördert werden:
entweder
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen= oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen,
verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten anorganischen
Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und
in starke Holzkisten fest verpackt sein.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3 Anwendung.
XIX.
Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und
fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefel-
äther (vergleiche Nr. VIII a) und von Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für
absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI
nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken
zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1, Absatz 1 maßgebend.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XX.
Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 77,5 Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande
von 760 Millimeter (auf die Meereshöhe reduzirt) im Abelschen Apparat nicht
unter 21 Grad Celsius entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);