Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens 
das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.), 
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie 
Mirbanöl (Nitrobenzol) 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
 
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, 
oder 
c) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest 
verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, 
mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben 
versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein- 
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, 
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material 
besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einem gleichartigen 
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das 
Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Ge- 
fäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für 
Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be- 
förderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer 
und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2 
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von 
mindestens 0,780 haben, oder daß das Petroleum der im Eingang an-
	        
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