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die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens
das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.),
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie
Mirbanöl (Nitrobenzol)
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
c) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest
verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden,
mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben
versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß,
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material
besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einem gleichartigen
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das
Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von
Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Ge-
fäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefäße werden
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für
Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab-
fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be-
förderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer
und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind.
Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2
dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von
mindestens 0,780 haben, oder daß das Petroleum der im Eingang an-