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tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf
40 Kilogramm nicht übersteigen.
c) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefäße werden
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab-
fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be-
förderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Ge-
fäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße
sind stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern
angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander,
sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge-
druckten Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen. Körbe und Kübel
mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die
Aufschrift „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen
ist ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren“ anzu-
bringen.
XXIII.
Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in
welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als
solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XXIV.
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten-
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgay),
Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc., werden nur dann zum Transporte ange-
nommen, wenn:
1. auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oel-
farbe die Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und
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