Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese 
Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die 
derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der 
faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sen- 
dung muß mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem 
Hopfentuche), die mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und 
diese wieder mit einem großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagen- 
plane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar 
ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung 
muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfen- 
tuch) und diese wieder mit einem großen, wasserdichten, nicht ge- 
theerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere Decke 
ist nöthigenfalls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, 
daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwen- 
dung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, 
dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß 
sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht. 
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten Gegen- 
stände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter 
Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 
6. Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser 
Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, 
wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen 
Geruch verloren haben. 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
  
XXXIII. 
Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht ent— 
zündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis= und Flachs- 
stroh), Rohr (ausschließlich spanisches Rohr, Borke, Torf (mit Ausnahme von 
sogenanntem Maschinen= oder Preßtorf), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (ver- 
gleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, 
Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc, sowie durch Vermischung von Petroleum-
	        
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