Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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abfällen, Werg oder Holzwolle — alles völlig trocken — derart fest 
auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes 
ausgeschlossen ist. Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke 
der Holzkiste 10 Millimeter betragen. 
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 100 Kilogramm 
nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, 
müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung ver- 
sehen sein. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Auf- 
schrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschlusse, 
oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten 
Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seiten- 
wände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu 
versehen. 
e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er- 
klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, 
der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung 
hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe 
angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in Bezug 
auf Beschaffenheit und Verpackung der zwischen Deutschland, den 
Niederlanden, Oesterreich und Ungarn, sowie der Schweiz zur 
Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn- 
frachtverkehr abgeschlossenen Vereinbarung unter Nr. XXXVI 
entspricht."“ 
XXXVII. 
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition). 
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen 
oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons 
derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. 
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen 
müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt und jedes Kollo muß mit 
einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung: „Kugelzündhütchen“ 
oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel beklebt sein. Das Gewicht einer Kiste 
oder eines Fasses darf 100 Kilogramm nicht übersteigen. 
Für Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Ver- 
packungsbedingungen, wie für Schrotzündhütchen. 
Reichs= Gesetzbl. 1894.                                20
	        
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