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Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen verwendet werden.
Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche
das Rollen derselben verhindert.
Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt
mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe ver—
schlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der
Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht.
Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das An-
bringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen
nicht erforderlich.
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und
die höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilo-
gramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters.
Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 1 13,40 Liter faßt,
nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder Stick-
oxydul enthalten;
b) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit
für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters;
c) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für
je 0,9 Liter Fassungsraum
c) für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmo-
sphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der
Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu
eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten ver-
sehen sein müssen, zu verwenden.
XIV.
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes
Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und
müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von
höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur
Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
à) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen,
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen;