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Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird,
so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
L.
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und
Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen
den nachstehenden Vorschriften:
1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver-
schlüssen versehen sein.
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
LI.
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß
befördert.
LII.
Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur
in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung
angenommen:
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat.
3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein—
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver—
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen, sowie in Kesselwagen
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche
das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die
Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch
für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe
verlangen.