Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, 
so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene 
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
L. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und 
Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen 
den nachstehenden Vorschriften: 
1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt 
werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben 
versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern 
erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver- 
schlüssen versehen sein. 
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate 
dürfen nur in offenen Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
LI. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem 
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
LII. 
Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur 
in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung 
angenommen: 
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu 
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach 
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein— 
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver— 
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen, sowie in Kesselwagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche 
das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die 
Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch 
für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen.
	        
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